Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 03.12.1953 – 4 StR 213/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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wegen Totschlags und Mißhandlung

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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

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Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,

Bundesanwalt MED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdiensi (> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten FB gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 18. Juli 1952 wird verworfen. Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-

mittels. zu tragen.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft werden die Urteile des Schwurgerichts in Hagen vom 18. Juli 1952 insoweit mit den zugrunde liegenden Feststellungen

aufgehoben, als

die Angeklagten En FEED in Falle der Gruppenerschiessung von 4 Russen im Straflager,

die Angeklagten Fund KW im Falle der Erschiessung von 11 Russen an der Dickenbruch-Strasse,

die Angeklagten Georg W. WERD, Kurt SCHE, Rue . ED. CE: KeD und Wiggpin Falle der Erschiessung

von 12 Häftlingen an der Donnerkuhle freigesprochen worden sind. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Die Revision der Staatsanwaltschafi gegen die Verurteilung des An- .

geklagten FEED wirä verworfen.

Von Rechis wegen

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Der Angeklagte Fb hat sich nach der Überzeugung des Schwurgerichts in den ersten drei Honaten des Jahres 1945 als Lagerführer eines Straflagers für Ostarbeiter der Misshandlung von Häftlingen und der Erschiessung Z mehrerer Russen schuldig gemach‘; er ist wegen gefähr- j : licher Körperverletzung, wegen Körperverletzung, wegen “ fortgesetzter Misshandlung nach § 223 b StGB, wegen versuchten Tctschlags und wegen Totschlags in drei Fällen. > RE unter Anrechnung der Internierungs- und Untersuchungs- “ it haft zur Gesamtstrafe von 8 Jahren 6 Monaten Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf drei

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Jahre verurteilt worden. Er und die übrigen noch am Ver- sah, fahren beteiligten Angeklagten sind von dem Vorwurf, im Br Frühjahr 1945 an Gruppenerschiessungen durch Exekutions- u kommandes der Gestapo teilgenommen zu haben, aus dem 3 Gesichtspunkt des Notstands (§ 52 StGB) freigesprochen E worden. B

Der Angeklagte N hat, soweit er verurteilt we

worden ist, Revision eingelegt; er rügt Verfahrensfeh-

ler und unrichtige Anwendung des Strafrechts. Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Verurteilung des Angeklagten FED wegen versuchten x und vollendeten Totschlags sowie gegen die Freisprechung BR: der ar den Gruppenerschiessungen Beteiligten, soweit. Elan sie wegen Notstands erfolgt ist. RER

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Die Verfahrensrügen des Angeklagten Fe sina unbegründet.

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1.) Der nach Bestimmung des Oberlandesgerichtspräsidenter für die zweite Schwurgerichtsperiode des Jahres 1952,

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in der die Sache verhandelt wurde, plannässig zuständige Vorsitzende, Landgerichtsdirektior Dr. vo» war von der Wahrnehmung des Vorsitzes kraft Gesetzes ausgeschlossen, weil er in dieser Strafsache als Untersuchungsrichter tätig gewesen war (§ 23 Abs 2 StPO). Zu seinem Vertreter hatte der Landgerichtspräsident gemäss § 85 Abs 2 GVG & den Landgerichtsdirektor Gigeernannt (vgl den Geschäfts- "verteilungsplan des Landgerichts Hagen für das Jahr 1952 > vom 20.12.1951). Landgerichtsdirekior Gig, der die Verhandlung als Vorsitzender geleitet hat, war daher nach E: dem Gesetz zur Führung des Vorsitzes berufen.

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2,) Die Rüge, dass einer der Geschworenen unter den Einde. fluss der aussergewöhnlichen, insbesondere am 1., 2. und u bi: 3. Juli herrschenden Hitze wiederholt während der Huftt- ‘= verhandlung nicht unerhebliche Zeit geschlafen habe, ist A : nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO ent- ; sprechend ausgeführt worden. Danach müssen die Tatsachen, in denen der Verfahrensfehler gesehen wird, so-bestimmt E E | angegeben werden, dass sie für den einzelnen Fall klar B . ., und konkret bervortreten (vgl RG Rechtspr 10, 450; RGSt 53,. 1895 RG IJW 1930, 939 Nr 55; BGH MIR 1951, 371) und BE das. Revisionggericht sie prüfen Kann (BGHSt 3, 214). Die 1 “unbestimmte Behauptung, einer der sechs Geschworerien habe geschiäfen, genügt diesem Erfordernis ebensowenig, wie die Angabe ausreichen: "würde, dass einer ‚der Berufs- En richter nicht zur Mitwirkung berufen gewesen sei. Auch. u: ermöglicht die unbestimmte Zeitangabe dem Revisionsge- } richt nicht die Nachprüfung, ob der behauptete Mangei im Rechtssinn eine erhebliche Zeit gewöhrt hat. Die Revision hätte daher - und zwar innerhalt der gesetzlichen Begründungsfrist - den von ihr gemeinten Geschworenen, etwa durch Mitteilung seines Platzes am Richtertisch, so bestimmt bezeichnen müssen, dass hinsichtlich seiner 5 Person kein Zweifel obwaltete; ausserdem wären Tag, ®

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- deshalb für verletzt, weil das Schwurgericht keinen Sach- „,.. verständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Rei

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Stunde und Dauer des vermeintlichen Schlafens so genau anzugeben gewesen, dass eine tatsächliche und recht- .

liche Prüfung ermöglicht wurde. u

Mangels dieser gesetzlicher. Erfordernisse ist die Rüge unbeachtlich. Die Ermittlung hat im übrigen auch keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass einer der Geschworenen geschlafen hätte.

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3.) Zu Unrecht hält die Revision die Aufklärungspflicht

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Das Schwurgericht hat - wie es ausführt - den Beweiswert der Aussage dieser Zeugin einer besonders eingehenden Prüfung unterzogen ‚und die Glaubwürdigkeit der Zeugin vor-

sichtig abgewogen, einmal weil Frau Regie die Verletzte ist, zum anderen weil sie, als sie die Missnanälungen er-

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könnte, ob sie diese Geschehnisse richtig aufgefasst hat und ob sie sich heute fehlerlos daran erinnert; die Zeugin habe jedoch, wie ihre Vernehmung ‘über ihre gesamten Lagererlebnisse gezeigt habe, diese Erlebnisse auffallend gut im Gedächtnis behalten. Aus dem mehrfach belegten Unmstande, dass ihre Schilderung der Ereignisse, soweit sie auch von anderen Zeugen beobachtet oder vom Beschwerdeführer zugegeben worden sind, mit deren Darstellung über- 'einstimmt, hat das Gericht die Überzeugung geschöpft, dass die Erinnerung der Frau Reiwan ihre Lagererlebnisse zuverlässig ist. Die Zeugin sei nach Kriegsende zur Ausheilung ihrer körperlichen und geistigen Schäden von Spezialärzten behandelt worden und sei jetzt wieder, wie sich bei der Vernehmung gezeigt habe, in allem klar und geordnet. Sie sei sich der Bedeutung und Tragweite ihrer

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Aussage vollauf bewusst. Ihre Bekundunger seien such keineswegs von Feindschaft und Hass gegenüber dem Angeklagten getragen; bei ihrer Vernehmung habe sich immer

wieder herausgestellt, dass sie mit ihren Angaben sehr U vorsichtig sei, sie sachlich abgewogen habe und immer

bestrebt gewesen sei, nicht mehr Belastendes auszusagen, als was sie genau in Erinnerung habe und verantworten könne. Das Schwurgericht hat aus diesen Gründen ihren Aussagen auch insoweit Glauben geschenkt, als es sich

um die Misshandlungen bei ihrer Einlieferung und im Waschraum handelt, die von Dritten nicht beobechtet worden sind,

Diese Darlegungen lassen keinen Raum ?ür die Annahme, dass das Schwurgericht die Tragweite seiner Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt hätte. Frau Rei» machte einen klaren und geordneten Eindruck; es bestand daher für den Tatrichter kein-Anlass daran zu zweifeln, dass sie sich jetzt im Vollbesitz. der geistigen Kräfte befindet. Das Schwurgericht hat zutreffend erkannt, dass die damaligen geistigen Störungen, die nach seiner Überzeugung auf. die körperlichen und seelischen Leiden der Ge-

. stapohaft zurückzuführen waren, die Zuverlässigkeit sowohl der Auffassung als auch der Erinnerung beeinflussen

könnten. Es hat. deshalb das Erinnerungsbild der Frau Roi: =

0) anhand anderer Erkenntnisquellen geprüft und in jedem Falle als zuverlässig befunden. Die Fähigkeit zur Beantwortung der nach der Sachlage nicht mehr schwierigen Frage, ob die Erinnerung der - als vorsichtig und sachlich beurteilten - Zeugin auch insoweit mit der Wirklichkeit übereinstimmt, als die Möglichkeit ciner Überprüfung. fehlte, durfte das Schwurgericht sich auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen zutrauen. Denn das Gericht geht eben von der gegen die Zuverlässigkeit der Auffassung und der Erinnerung sprechenden Annahme aus, dass Frau Reis

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zur Zeit der Misshandlungen geistig gestört war, überwindet diese "Bedenken aber aus Erwägungen allgemeiner Art, die auch ohne Vermittlung durch einen Sachverständigen bereit lagen. Wenn es aber hiernach für den Gedankengang des Schwurgerichts unerheblich schien, in welchem geistigen Zustande sich die jetzt als bedenkenfrei gesund erachtet2 Zeugin zur Zeit ihrer Wahrnehmungen befunden hat, so durfte das Gericht ohne Rechtsverstoß glauben, auf die Hilfe eines Sachverständigen verzichten zu können. Die Beurteilung des Wahrheitsgehaltes von Zeugenaussagen ist eigene Aufgabe und Verantwortung des Tatrichters, die er nicht auf Sachverständige abwälzen darf.

2 4.) Soweit die Revision des Angeklagten als Verfahrens-

fehler schliesslich die Verletzung des § 267 Abs i StPO rügt, weil den tatsächlichen Feststellungen nicht die gesetzlichen Merkmale der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Straftatbestände zu entnehmen seien, behauptet sie nicht, dass die vom Schwurgericht für erwiesen erachteten Tatsachen im Urteil nicht ‚angegeben seien, sondern irrige Anwendung des Strafrechts au? diese Feststellungen. Die Rüge ist somit als Sachbeschwerde zu behandeln.

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II.

Die sachlichrechtliche Überprüfung des gegen den Angeklagten FEED gefällten Urteils hat keinen zu Ungunsten dieses Angeklagten wirkenden Rechtsmangel hervortreten lassen. Die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts rechtfertigen die Verurteilung in ihrem ganzen Umfange. Insbesondere sind auch die von der Revision des Angeklagten ausdrücklich geltenä gemachten materiellrechtlichen Bedenken unbegründet.

1.) Nach den Urteilsfeststellungen hat TED die ihm

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zur Last gelegten Misshandlungen und Erschiessungen zum Teil nicht mit eigener Hand vorgenommen, sondern. durch seine russischen Kalfaktoren ausführer. lassen. So befahl er ihnen am 3. Januar 1945, die an diesem eo Tage in das Straflager eingelieferten Ostarbeiter durchi zuprügeln; daraufhin schlugen sie sofort in Gegenwart “des Angeklagten mit Gummischläuchen und Drahtkabelstükken aöf die mit dem Gesicht zur Wand aufgestellten Häftlinge ein, bis ein Teil von innen unter den Schlägen zusammenbrach. In der zweiten Märzhälfte 1945 gebet der Beschwerdeführer einigen in seiner Nähe stehenden russischen Kalfaktoren, einen soeben in das Lager eingelieferten Russen, weil dieser völlig verdreckt war und von Ungeziefer starrte, zu erschiessen; sie führten auf Grund des Befehls den Neuankömmling sofort ab und ° erschossen ihn mit einem Karabiner. Zu beiden Fällen führt das Schwurgericht aus, MP habe die Misshandlungen und die Erschiessung als sein eigenes Werk angesehen und gewollt; die russischen Hilfskräfte, die seine Anweisungen zu befolgen hatten und befolgten, seien nur sein Werkzeug gewenen; er sei daher mittelbarer üyj) Täter.

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Die Revision meint, der Angeklagte habe insoweit nur als Anstifter verurteilt werden können, da nicht festgestellt worden sei,. dass die Kalfaktoren nicht strafbar und nicht verantwortlich gewesen seien und dass der Arigeklagte das Fehlen des Tätervorsatzes bei ihnen erwartet habe. Diese Auffassung verkennt indessen den Begriff der Täterschaft und die Tragweite des § 50 Abs 1 StGB.

Täter ist, wer mit Täterwillen, d.h. mit dem Willen zur Tatherrschaft, eine Bedingung zum rechtswidrigen Erfolge setzt. Dabei steht die psychische Ver-!.

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ursachung der körperlichen gleich (OGHSt 3, 2). Der ursächliche Tatbeitrag des Beschwerdeführers bestand in

dem Befehl zur Misshandlung und zur Tötung. Die Befolgkng ;:

dieser Befehle wollte er als sein eigenes Werk.

Damit ist die Täterschaft des Beschwerdeführers nachgewiesen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob und in welcher Form sich auch die russischen Hilfskräfte durch die Ausführung der rechtswidrigen Befehle strafbar gemacht haben. Denn gemäss § 50 Abs 1 StGB ist jeder Teilnehmer ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld strafbar. Die Täterschuld des Beschwerdeführers kann demgemäss nicht dadurch beseitigt werden, dass möglicherweise auch die mit der Erschiessung Beauftragten Täter waren.

Eine Verurteilung wegen Anstiftung kam im übrigen deshalb nicht in Betracht, weil FEED die Taten nicht “ ais fremde, sondern als eigene wollte; die russischen Hilfskräfte betrachtete er nur als Werkzeug;.

2.) Im Januar oder Februar 1945 war eines Tages ein russischer Häftling des: Straflagers entwichen, aber noch am gleichen Tage ergriffen und ins lager zurückgebracht worden. Er wurde zunächst vom Beschwerdeführer selbst, dann auf dessen Befehl von den russischen Kalfaktoren schwer misshandelt, bis er zusammenbrach und liegen blieb. Schliesslich forderte 4] den Flücht- . ling auf, aufzustehen und sich den übrigen Häftlingen im Laufschritt anzuschliessen. Dies tat der Russe auch, brach aber bald wieder ohnmächtig zusammen. Finger war ‚über diese Nichtausführung seines Befehles verärgert und entschloss sich in einer Aufwallung, den Russen zu töten. Er griff nach seiner Pistole und schoss ihm in die Brust, Der Verletzte blieb regungslos liegen, war

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aber entgegen der Annahme des Beschwerdeführers noch nicht tot. Etwa eine halbe Stunde später erhielt der

‚ Beschwerdeführer die Nachricht, der misshandelte Rus-

se habe sich auf das Dach eines Schuppens geflüchtet. Der Russe, den I] vom Dech herunterstossen liess, wollte in einer schnellen Bewegung an ihm vorbei in

die Unterkunft springen. Als der Beschwerdeführer dies sah, erfasste ihn wieder der Ärger; er zog seine Pistole und schoss dem Russen zweimal durch den Kopf. Dieser brach zusammen und war nunmehr tot.

© :Nach Auffassung des Schwurgerichts hat der Angeklägte sich hier eines versuchten und eines vollendeten Totschlags schuldig gemacht. Der Schuss in die Brust und später die Schüsse in den Kopf ständen räumlich und zeitlich nicht in so engem Zusammenhenge, dess sie nach natürlicher Auffassung als Handlungseinheit zu werten seien. Nach der Abgabe des ersten Schusses habe der Angeklagte sein Tötungswerk für vollendet gehalten. In der nächsten halben Stunde. sei der Russe, .so wie der Angeklagte die Dinge erlebte, gleichsam wieder lebendig

: geworden. Der Angeklagte habe sein Tötungswerk nicht .. da fortsetzen können, wo er es ‚verlassen hatte. Es sei eine neue Lage "gewesen; ‘die @inen.neuen. Entschluss er-

fordert habe. Dieser habe’ dann zu einer neuen strafba-

. ren Handlung geführt.

Der Revisionsangrift, das Schwurgericht have ange-

.sichts der Einheitlichkeit des Zieles und’ der Fortdauer

des Begehungsvorsatzes bei rechtlich zutreffender Würdigung eine fortgesetzte Handlung annehmen müssen, geht fehl. Sowohl die natürliche Handlungseinheit als auch die rechtliche Handlungseinheit der Fortsetzungstat setzt nämlich die Einheit des Vorsatzes voraus. Ob die mehreren Ausführungshandlungen auf einem und demselben

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‚ein Stück Menschenfleisch vom Körper eines der Getöteten

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Tatentschluss, oder auf mehreren, voneinander unabhängigen Entschlüssen beruhen, ist eine Tatfrage zum. irteren

5 Sachverhalt, die nur der Tatrichter zu beantworten vermag. Ei Das Schwurgericht hat die Rechtsfrage richtig erkannt F unä euf zutreffender Rechtsgrundlage geprüft, ob der Bei schwerdeführer zu den mehreren Tötungshandlungen gegen- .

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über dem flüchtigen Russen durch einen einheitlichen Vorsatz, oder durch mehrere selbständige Willensentschlüsse bestimmt worden ist. Die Würdigung tatsächlicher Umstände hat das Schwurgericht zu der Überzeugung geführt, dass der zunächst in einer Aufwallung gefasste Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers mit dem vermeintlichen Tötungserfolge des Brustschusses erlosch und .erst nach Ablauf eines Zeitraumes, während dessen kein Tötungsvorsatz mehr bestand, auf Grund neuer Umstände neu gefasst wurde. Diese tatsächlich mögliche Beurteilung lässt keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen und bindet daher das e Revisionsgericht (§§ 261, 337 StPO). Hat aber somit E Beschwerdeführer die beiden Kopfschüsse auf Grund eine RN neuen selbständigen Tötungsvorsatzes abgefeuert, so. vlieb" für die Annahme einer Handlungseinheit kein Raum. Auf. Grund der getroffenen Feststellungen erweist die rechtliche Beurteilung des Schwurgerichte eich vielmehr als fehlerfrei.

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3.) Bei einem Bombenangriff am 24. März 1945 wurden zwei deutsche Arbeiter getötet. Ein russischer Häftling nahm

an sich, um es zu verzehren. In der: Erregung über diesen Vorfall streckte der Beschwerdeführer den Russen mit. Faustschlägen zu Boden und erschöss ihn sodann mit der Pistoie. Das Schwurgericht hat diese Tat, hier aller- . dings unter Zubilligung mildernder Umstände, als Totschlag gewertet.

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"dagegen, dass das Schwurgericht die Tötung als durch ‚ Kriegsnoirecht weder gerechtfertigt noch entschuldigt

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Vergebens wendet die Revision .des Angeklagten sich

erachtet hat. Dabei kann es dahinstehen, ob die Tat

des russischen Häftlings einer Plünderung gleichzustellen sei, wie die Revision des Angeklagten es will. Denn zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs legt das Urteil dar, dass die Voraussetzungen des § 124 MilStGB nicht vorlagen und dass deher eine Erschiessung des Häftlings nur in Vollziehung eines orädnungsgemässen, auf Todesstrafe lautenden Urteils hätte vorgenommen werden dürfen (vgl BGHSt 2, 3335 4 StR 48/50 vom 11.12.1952). Dass der Angeklagte sich der Rechtswidrigkeit der Tötung bei Ausführung der Tat bewusst war, ist im Urteil ausdrücklich festgestellt.

4.) Strafschärfend hat das Schwurgericht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die Häftlinge bei ihrer Einlieferung und bei den sogenannten Ordnungsübungen grundlos hatnisshandeln. lassen und zum Teil selbst misshandelt . hat und dass die an der Zeugin Rei pezanzene. Körper= verletzung. sich gegen eine Frau richtete. Diese. Erwägung

enthält weder eine. ‚Enklarheit noch einen. Rechtsverstoss: In welchen Fällen |) die Misshandlungen eigenhändig 'vornahm und in welchen Fällen er sie durch die russischen BE

Kalfaktoren. ausführen liess, ist den Urteilsfeststellungen eindeutig zu entnehmen; übrigens wäre es dem Schwur-

" gericht’. auch ohnedies unbenommen: gewesen, die Schuld des

Beschwerdeführers hinsichtlich beider Ausführungsweisen

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als gleichschwer zu werten: Mit dem Hinweis auf die Grund-

losigkeit der Misshandlungen hat es nicht das - nach Lage der Sache selbstverständliche - Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes strafschärfend bewertet, sondern in rechtlich zulässiger Jeise die das Maß der Schuld steigernde Tat-

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- 13 -

sache hervorgehoben, dass die Häftlinge auch nicht den mindesten Anlass, sie zu misshandeln, gegeben hatten. Schliesslich verwehr#+ die rechtliche Gleichstellung

der Frau durch das Grundgesetz es dem Richter nicht,

der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Misshandlung einer Frau durch einen Mann als besonders roh und ° verwerflich empfunden wird, und daher die Überwindung der Scheu vor einer solchen Tat ein erhöhtes Maß der Schuld und der Gefährlichkeit des Täters erkennen lassen

kann.

Nach alledem war die Revisior. des Angeklagten Ti» @B unter Kostenfolge aus § 475 StPO zu verwerfen.

IIl.

Dagegen sind die Revisionen der Stastsanwaltschaft teilweise begründet. a

1.) Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel allerdings inso-

weit, als die Staatsanwaltschaft geltend macht, FT habe wegen versuchten und vollendeten Mordes, statt wegen Totschlags, verurteilt werden müssen, weil er den geflohenen Russen grausam und aus niedrigen Beweggründen getötet habe, und den verlausten Russen aus niedrigen Beweggründen habe erschiessen lassen. Die gegenteilige rechtliche Beurteilung durch das Schwurgericht lässt keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen.

a) Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt zunächst nicht die Annahme, der Angeklagte habe die versuchte oder die vollendete Tötung des entflohenen Russen grausam im Sinno des § 211 StGB begangen- Greusam tötet, wer dem Cpfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Über

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das Übel der Tötung hinaus besonders schwere Leiden kör-

perlicher oder seelischer Art zufügt (BGHSt 5, 80, 264),

Sowohl beim versuchten als auch beim vollendeten Totschlag hat der Angeklagte den in der Verärgerung gefassten Tötungs- «3 vorsatz sofort zur Ausführung gebracht u; beide Male dauerte 2: die in der Abgabe von Schüssen sich erschöpfende Tötungs- Ss handlung nur einen kurzen Augenblick. Schon nach dem ersten "u Schuss, der töten sollte, hielt TED den Russen für tot; . er konnte daher nicht den Willen und das Bewusstsein haben,

.- dass er durch seinen - in Wirklichkeit nicht tödlichen -

Schuss seinem Opfer länger dauernde Schmerzen oder Leiden zufüge. Bei der schliesslichen Tötung durch die beiden Kopfschüsse war der Russe nech den Urteilsfeststellungen offenbar sofort tot. Auch Leiden seelischer Art, die das Opfer zufolge der Erwartung seines Todes hätte erdulden müssen, sind ihm nicht zugefügt worden, weil der Angeklagte dem Entschluss die Ausführung unmittelbar folgen liess. Schliesslich muss es auch ausser Betracht bleiben, dass der Russe, bevor der Angeklagte auf ihn schoss, misshandelt worden war; denn da FW ihn im Zeitpunkt der Misshand- | lung noch nicht töten wollte, stellt die Misshandlung kei-. |} nen Bestandteil und somit auch kein Kennzeichen der Tötungshandlung dar.

b) Eine besöndere Verwerflichkeit des Beweggrundes

hat das Schwurgericht in diesem Falle aus folgenden Grün-

den verneint: Der Angeklagte war durch die Flucht des Russen in einen Zustand der Verärgerung geraten; denn der ihm vorgesetzte Kriminalkommissar machte ihm bei jedem Entweichen eines Häftlings erhebliche Vorwürfe. In dem Zeitpunkt, als der zusammengebrochene Russe den befohlenen Rundlauf nicht mehr mitmachte, und in dem späteren Zeitpunkt, als der Russe in einer schnellen Bewegung en ihm vorbeieilte, erreichte seine Verärgerung Höhepunkte, in

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denen er sich zur Abgabe der Schüsse hinreissen liess.

Auch bei der Tötung des verlausten Russen hat das Schwurgericht keinen niedrigen Beweggruni feststellen können. Bei der Verwaltung des meist überfüllter. Straflagers stand der Angeklagte ständig unter dem Druck einer schweren Aufgabe. Für die Säuberung der von Ungeziefer starrenden Russen standen ihm keine zureichenden Mittel zur Verfügung. Dazu kam die seelische Belastung durch die sich in jener Zeit wiederholenden Bombenangriffe auf Hagen, die auch bei ihm eine erhöhte Reizbarkeit hervorgerufen hatten. Diese Umstände erzeugten in ihm in einer Welle der Erregung den plötzlichen Entschluss zur Tötung:

Die Revision der Staatsanwaltschaft hält die Beweggründe des Angeklagten deshalb für niedrig, weil dieser - wie eine Würdigung seiner Persönlichkeit und seines Gesamtverhaltens ergebe -— die Angehörigen der Ostvölker

. als Menschen minderen Wertes betrachtet und behandelt habe, deren Leben und deren. Würde er für nichts achtete

und zu deren Tötung ihm ein nichtiger äusserer Anlass genügte; die völlige Missachtung der ihm anvertrauten Menschen verrate einen sittlichen Tiefstand besonders verwerflicher Art. Dieser Gesichtepunkt greift indessen hier nicht durch. . ; u Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist (OGHSt 1, 327; 2, 344; BGHSt 2, 63; 3, 132). Um zu beurteilen, ob die Beweggründe des Angeklagten jeweils diesen Voraussetzungen entsprachen, darf nicht eines ihrer Elemente aus dem Zusammenhange mit den anderen gelöst für sich allein bewertet werden; denn eine solche Wertung wärde

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sich nur auf einen Bestandteil, nicht aber, wie erforderlich, auf den Tötungsberreggrund als Ganzes erstrecken. Demgemäss muss die Vielheit der den Täter beherrschenden Vorstellungen und Erwägungen in ihrer Gesamtheit so, wie sie wirklich bestimmend geworden ist, der Beurteilung unterzogen und dabei besonders berücksichtigt werden, wodurch der Tötungsentschluss seine wesentliche Kennzeichnung erfahren hat.

Bei solcher Betrachtungsweise ergibt sich, dass die Auffassung, die Angehörigen der Ostvölker seien Menschen

den tatrichterlichen Feststellungen den Tötungsentschluss

halb auf sich beruhen, inwieweit jene Auffassung dem geistig einfachen Angeklagten, der für die Worte seiner Vorgesetzten und die von ihnen vertretenen nationalsozialistischen‘, Lehren empfänglich war, als schuldhaft zugerechnet werden u könnte. Ihr kennzeichnendes Merkmal emplingen die sämtli- = chen der Verurteilung zugrunde gelegten Tötungshandlungen des Angeklagten nach den Urteilsfeststellunsen vielmehr durch den Umstand, dass sie in einem Erregungszustande der

* jedem einzelnen Falle. Zwar. mag an diesem Unvillen aack

sein, der darauf bedacht war, bei seinen Vorgesetzten an- . genehm aufzufallen und gut-angeschrieben zu sein. Gleichwohl kann es nieht den Vorwurf einer verächtlich.:. minderwertigen Gesinnung rechtfertigen, dass er durch die Flucht des Sträflings, die ihm Unannehmlichkeiten und Vorwürfe eintrug, durch den beabsichtigten Genuss von Menschen-

des Angeklagten in keinem Falle ausgelöst hat. Es kann des- R

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“: der persönliche Ehrgeiz des Angeklagten beteiligt gewesen

von niedrigerem Wert und dementsprechend zu behandeln, nach

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Verärgerung bewirkt wurden, der einerseits durch grobe ver-... ‚stösse oder bedrohliche Eigenschaften der getöteten Russen, andererseits durch seine Verantwortung als lagerführer aus- 5 ... gelöst worden war. Eine in der Person des jeweils Getöteten. begründete Veranlassung zum Unwillen bestand für Finger in 1

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‘aber möglicherweise insoweit beeinflusst, als die Angeklag-

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die Angeklagten MM und Finger 4 Russen, die geplündert “ hatten, im Straflager; an einem der letzten Märztage betei- . . Er

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fleisch und durch die Gefahr einer Verlausung des Lagers, der er nicht zu steuern wusste, in eine ärgerliche Erregung geriet, die den Blick für das grobe Missverhältnis zwischen dem jeweiligen Anlass zur Tat und der Schwere

der Folge trübte.

Insgesamt müssen hiernach die Beweggründe des Angeklagten, der bei seinem Gesamtverhalten immerhir: auch durch das Gefühl der Verantwortung für das Lager geleitet wurde, nicht als so besonders gemein und verächtlich bezeichnet werden, dass das Gerechtigkeitsbedürfnis nur durch die Verhängung der höchsten Strafe befriedigt werden könnte. Dass das Schwurgericht eine Verurteilung des Angeklagten ii 3 < ) wegen Mordes abgelehnt hat, erweist sich somit als recht-

lich nicht angreifbar.

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2.) Von Rechtsirrtum sind die beiden angefochtenen Urteile - gegen den Angeklagten Wiele ist gesondert erkannt worden -

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ligten sich die Angeklagten Fe und Kpppan der Erschiessung von 11 Russen an der Dickenbruch-Strasse, die schwere “

Verbrechen tegangen hatten. Die Erschieesungen fanden auf “ Befehl der Gestapo-Aussenstelle Hagen statt, weil gegen ““ diese Russen die sogenannte Sonderbehandlung angeordnet Br worden war, Die übrigen noch am Verfahren beteiligten An- u geklagten wirkten bei der Erschiessung von 12 Häftlinzen,

8 Deutschen und 4 Russen, mit, die am 12. April 1945, kurz

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vor dem Einmarsch der alliierten Truppen, ir Ausführung Br eines Befehles des Generalfeldmarschalls Model als Komman- ; danten im sogenannten Ruhrkessel auf Anordnung der Staats- . polizeistelle Dortmund an der Donnerkuhie beseitigt wur- "" den.

Das Schwurgericht erachtet in allen Fällen die äusse- .% ren und die inneren Tatbestandsmerkmale der Beihilfe zum R \ Totschlag für erfüllt, hält die Angeklagten aber nach § 52 :: der. StCB für entschuldigt. Das Urteil führt hierzu im Wesentfr lichen aus: Die sämtlichen dem Militärstrafrecht im Pelde sowie der SS- und Polizeigerichtsbarkeit unterstehenden = Angeklagten wären im Falle einer Weigerung, bei den befoh- Be lenen Erschiessungen mitzuwirken, angesichts der Rück- R: sichtslosigkeit und Schlagkraft der ihnen vorgesetzten Ge-

h. stapo-Dienststellen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheing lichkeit ohne weiteres selbst erschossen worden; es hätte fi. daher für jeden der beteiligten Angeklagten eine gegenwär-. je tige Lebensgefahr heraufbeschworen, wenn er die Ausführung - Bi ‚ des Erschiessungsbefehles verweigert hätte. Diese unnittel- .g Ir. bare Gefahr habe ‘den insoweit nachdräcklich verwarnten An- '

geklagten auch vor Augen gestanden. Eine Flucht zu den alliierten Truppen oder ein Entweichen in’ den noch feindfreien Teil des Ruhrkessels hätte nach Auffassung des Schwurgerichts die schwere Gefährdung des eigenen: Lebens nicht beseitigt und überdies die Familien in Gefahr gebracht. Ebensowenig habe nach Lage der Sache die Möglich- ; keit bestanden, den Vorgesetz:en eine Vollziehung der Tö- Br tungsbefehle nur vorzuspiegeln oder sich einer Teilnahme an den Erschiessungen heimlich zu entziehen. Der Gehorsam sei daher der einzige Ausweg aus der Gefahr gewesen.

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begrändet.

a) Wer eine ihm angesonnene Handlung ausführt, braucht sie, auch wenn ihm für den Fail der Nichtausführung Leibesoder Lebensgefahr droht und er diese Gefahr kennt, nicht deswegen auszuführen, um dieser Gefahr zu entgehen. Es können für ihn auch andere Gründe bestimmend sein als das Bestreben, der Gefahr auszuweichen. Dann ist aber § 52 StGB nicht anwendbar. Dazu gehört vielmehr, dass die Handlung dem Angeklagten durch die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben abgenötigt, dass also sein Wille durch die Drohung gebeugt worden ist (OGHSt 1, 313; BGHSt 3, 275; BGH 4 StR 39/50 vom 13.6.1952, 4 StR 760/52 vom 28.5.53).

Diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat das Schwurgericht nicht erörtert, Zwar bringt es bei der Mehrzahl der Angeklagten, wenn auch in anderem Zusammenhange, zum Ausdruck, dass sie den Gruppenerschiessungen, die sie für rechtswidrig hielten, innerlich ablehnend gegerüberstanden. Indessen ist die innere Ablehnung nicht mehr als ein -— wenngleich bedeutssmes - Beweisanzeichen für eine Willensbeugung durch die Drohung; sie lässt die Möglichkeit offen, dass der Teilnehmer seine Mitwirkung auch dann nicht versagt haben würde, wenn der Ungehorsam nach seiner Vorstellung keine Gefahr für Leib und Leben, sondern nur Unannehnlichkeiten dienstlicher oder anderer Art zur Folge gehabt hätte. Anhaltspunkte dafür, dass das Schwurgericht den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Leibes- oder Lebensgefahr und der Teilnahme an den Straftaten in Wirklichkeit nicht geprüft hat, ergeben sich daraus, dass das Gericht auch die Angeklagten wegen Notstandes für entschuldigt erachtet hat, deren innere Einstellung zur Tat nicht ersichtlich gemacht wird und die sich auf eine Zwangslage nicht berufen haben.

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. . auch OGHSt 3, 129 £ und BGH 4 StR 760/52 vom 28.5.53), %&

‘fassen und daher die, zu abschliessender Beurteilung er-

b) Fernerhin hat das Schwurgerichi möglic.ıerweise Ft nicht geprüft, ob der einzelne Angeklagte sich nicht schon & der Gefahr, mit der Ausführung 'eines Verbrechens beauftra zu werden und so in einen Notstand zu geraten, hätte entz hen können. Denn wenn euch die Anwendung des § 52 StGB an sich nicht davon abhängig ist, dass der Genötigte sich un- = verschuldet dem Zwange aussetzt, so isi ein Verschulden in dieser Hinsicht doch nicht ohne Bedeutung. Wer sich in vor-% werfbarer Weise der Gefahr aussetzt, durch Drohungen für B "Leib und Leben zum Verbrechen bestimmt zu werden, dem sind... unter Umständen ganz andere Auswege zuzumuten, als wenn er ® F unverschuldet in diese Lage geraten wäre (OGHSt 2, 228; vel'® F

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-03/4-str-213-53#rd_63

Zwar sind die Angeklagten Fb und Kaiiipzur Dienstleistung als Lagerführer und als Wachmann in dem . Straflager bestimmt worden, und von den übrigen Angeklag- Ei ten, die Angehörige der Gestapo waren, hat sich niemand zu dieser Behörde freiwillig gemeldet. Das Schwurgericht hätte indessen untersuchen müssen, von welchem Zeitpunkt ab jeder der Angeklagten miv der Möglichkeit zu rechnen hatte, dass ihm zufolge seiner Dienststellung die Ausführung von Verbrechen befohlen werden könne, und ok er bereits von da ab alle ihm möglichen Schritte getan hat, um sich dieser Gefahr zu entziehen.

c) Schliesslich sind die Erwägungen des Schwurgericht ob die sich auf Notstand berufenden Angeklagten gegenwärtiger Lebensgefahr nicht anders, als durch die Befolgung -.. der Tötungsbefehle entgehen konnten, noch deshalb unvoll- Eu ständig und damit rechtsfehlerhaft, weil sie im Wesent- Br lichen nur die den Angeklagten gemeinsamen Verhältnisse sowie die Gesamtheit der rechtswidrig Getöteten ins Auze

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forderliche, Betrachtung der besonderen Umstände eines jeden Angeklagten und des einzelnen Opfers vermissen lassen. Denn wenn auch nur ein einziger ohne gegenwärtige jebensgefahr für die Angeklagten verschont werden konnte oder wenn einer der Angeklagten sich infolge seiner besonderen Verhältnisse dem Befehl ohne eigene gegenwärtige Lebensgefahr zu entziehen vermochte, würden insoweit

die Voraussetzungen des § 52 StGB nicht erfüllt sein.

Bei einigen Angeklagten geben in dieser Hinsicht schon die bisherigen Feststellungen zu Zweifeln an ihrer Entschuldigung Anlass.

Der Angeklagte Georg Sg, der am 5. April 1945 die Leitung der Gestapo-Aussenstelle Hagen übernahm, bestimmte, wie die Feststellungen ergeben, mit weitgehend freiem Ermessen darüber, ob die Voraussetzungen des soge-

nannten Model-Befehls bei dem einzelnen überstellten Häft-

ling vorlagen oder nicht, ob dieser also rechtswidrig er-

33, schossen wurde oder nicht. Auf der ihm überbrachten Liste .der im Gerichtsgefängnis Hagen einsitzenden, für eine.

Überstellung in Frage. kommenden Häftlinge kreuzte er 7 bis 8 Personen rot an. Wenn er ‘auch vorerst Weiteres nicht veranlasste, so bestimmte. er diese Personen doch damit zur Erschiessung und förderte so ihre rechtswidrige Tötung. Es ist nicht ersichtlich, dass er zu dieser, für drei der Häftlinge todesursächlichen Handlung zu diesem Zeitpunkt durch die Vorstellung eigener gegenwärtiger Lebensgefahr veranlasst worden wäre. Nachträglich strich er von der Liste der im Gerichtsgefängnis Hagen einsitzenden Häftlinge alle Namen bis auf drei aus; von den 15 aus Altena zur Gestapo-Dienststelle nach Hagen beförderten Gefangenen wählte er 7 aus und entliess sie. Demit förderte er weiterhin die Erschiessung der auf der Liste belassenen

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drei Häftlinge des Gerichtsgefängnisses sowie der nicht von ihm entlassenen 6 Gefangenen aus Altena (vgl OGHSt 1, 321, 330). Dass er zu diesem für alle - bis auf einen, der anscheinend zu entkommen vermochte, - todesursäch- er. lichen Tatbeitrag durch die Vorsteilung eigener gegenwär- = tiger Lebensgefahr bestimmt worden wäre, ist nicht erkenn- '% bar. Es wird gegebenenfalls in diesem Zusammenhange auch zu untersuchen sein, ob es dem Angeklagten angesichts des Ri weiteren Umfangs seiner Vollmachten nicht möglich gewesen -: wäre, noch einige oder wenigstens noch ein Menschenleben weniger zu vernichten, ohne sein eigenes Leben gegenwärtig zu gefährden. Weiter ist nicht ersichtlich, ob der Angeklagte Georg SW sich schon dann mit gegenwärtiger ’ Lebensgefahr beäroht glaubte, wenn er die Durchführung des ;

sogenannten Model-Befehis verzögerlich behandelte. Er such- 4

te am 11. April 1945 seine vorgesetzte Dienststelle in He- -&

.mer auf, weil er die Erschiessungsanorädnungen für rechts-

widrig und unzulässig und im Hinblick auf das Kriegsende als untragbar ansah; da der Angeklagte, wie anderweit festgestellt wird, die Rücksichtslosigkeit und Gefühllosigkeit der Beamten dieser Dienststelle kannte, hätte

untersucht werden müssen, ob er sich von seinen Gegenvor- ie

stellungen einen 'Erfolg versprochen hat. Die bisherigen Feststellungen lassen der Möglichkeit Raum, dass es ihm vor ollem auf eine Abwälzung der Verantwortlichkeit ankam. Ersichtlich ist der strenge und mit Drohungen be-

ale. ‚gleitete' Befehi der vorgesetzten Dienststelle, die Er- . . schiessungen. innerhalb_von 24, Stunden vorzunehmen, erst

durch den Besuch des Angeklagten. hervorgerufen worden. Hat dieser mit einer solchen Entwicklung rechnen können und hat er eine eigenmächtige Hinauszögerung der Erschiessungen ohne Befragung der vorgesetzten Dienststeile nur deshalb vermieden, weil er ..dabei. lediglich dienstliche Unannehmlichkeiten - wenn auch schwerer Art - befürchtete, .so würde möglicherweise bereits dieses, durch

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Notstand nicht entschuldigte Verhalten todesursächlich geworden sein, zum mindesten die Durchführung der Exekution gefördert haben. Schon eine kurze Verzögerung konnte das Leben der Häftlinge retten, da bereits am Tage nach der Erschiessung alliierte Truppen in Hagen auftraten. Über das unmittelbar bevorstehende Kriegsende hat der Angeklagte sich nach den Urteilsfeststellungen offenbar keinen falschen Vorstellungen hingegeben. Ein such mit einem gewissen Wagnis verbundener Weg ist nicht unzumutbar, wenn er nur vor der Drohung einer gegenwärtixen Ge- "fahr für Leib oder Leben bewahrt. (BGH 4 StR 156/51 vom 14.6.51, 3 StR 341/51 vom 21.6.5i, i StR 27/50 vom 6.11. 1951):

. Als der Angeklsgte Kurt S@pbeim Gerichtsgefäng- ‚nis Hagen die drei dort einsitzenden, für die Erschiessung bestimmten Gefangenen abholen wollte, lehnten die Gefängnisbeamten ihre Herausgabe ab, weil sie insoweit nur Befehle des Generalstgatsanwalts entgegenzunehmen hätten. Darauf holte Kurt sank den stellvertretenden Leiter des Gefängnieses herbei und verlangte von diesem unter Hinweis auf den Model-Befehl die Herausgabe der Gefangenen; dieser erteilte denn die gewünschte Anweisung. Dass. der Angeklagte zu so nachdrücklichen Bestehen auf der Herausgabe durch die Vorstellung gegenwärtiger eigener Lebensgefahr bewogen worden wäre, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Hätte er die Erschiessung dieser Gefangenen verhindern wollen, so hätte nichts näher gelegen, als ihre Abholung unter Berufung auf die Weigerung der Gefängnis- \ beamten hinauszuzögern.

: Der Angeklagte SER nat als Leiter des Straflagers Re zwei. Ostarbeiterinnen, deren Erschiessung befohlen worden

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war, aus eigenem Entschluss von der Exekution zurückgestellt. Das deutet darauf hin, dass er auch die angeordneten Tötungen anderer .’'Häftlinge hätte vermeiden können, ohne selbst in Lebensgefahr zu geraten. -

Nach alledem können die aus dem Gesichtspunkt des Notstandes erfolgten Freisprüche nicht bestehen bleiben.

Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Seibert