Rechtsprechung / ArbG Düsseldorf / 2 / 2023
ArbG Düsseldorf Urteil vom 23.02.2023 – 2 Ca 5037/21
2 · ECLI:DE:ARBGD:2023:0223.2CA5037.21.00
ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 5 Entscheidungen 13 zitierte Normen Als PDF speichern
Das Versäumnisurteil vom 24.01.2023 wird aufrechterhalten.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert beträgt 18.445,00 €.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch des Klägers nach § 15 Abs. 2 AGG.
Das T schrieb eine Stelle als „G.“ aus. Der Kläger bewarb sich auf diese Stelle, worüber die Schwerbehindertenvertretung informiert wurde. Mit E-Mail vom 16.9.2021 wurde der Kläger zu einem Auswahlverfahren eingeladen. In dem Einladungsschreiben heißt es:
„Zur Entscheidung über die Besetzung der Stelle wird ein ganztägiges AC-Verfahren - bestehend aus vier Elementen (Präsentation, Rollenspiel, schriftliche Aufgabe und Interview) - durchgeführt. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, sich um 8.30 Uhr am Empfang des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Landes NRW in den rwi4-Türmen zu melden. Sie werden dann von dort abgeholt. Bitte bringen Sie dieses Schreiben mit.“
Im Hinblick auf seinen Status als schwerbehinderter Bewerber und im Hinblick auf motorische Einschränkungen wandte sich der Kläger daraufhin am darauffolgenden Arbeitstag an die Beklagte:
„Herzlichen Dank für die Einladung. Die Teilnahme am AC möchte ich hiermit bestätigen. Ich habe einen digitalen Impfnachweis. Ist der ausreichend oder bedarf es der Papierform? Es ist gut möglich, dass ich mit e-Rollstuhl kommen muss, auf jeden Fall aber mit Rollator. Von daher wäre eine Parkmöglichkeit näher am Eingang erforderlich. Ob und inwieweit Hilfsmittel erforderlich sind müsste ich mit ihrer Schwerbehindertenvertretung klären. Könnten Sie mir bitte diesbezüglich bitte die Kontaktdaten zukommen lassen und freundlicherweise gleichzeitig um Kontaktaufnahme zu mir bitten.“
Nachdem der Kläger zunächst keine Antwort erhalten hatte, wandte er sich am 22.9.2021 an eine Mitarbeiterin des Personalbereichs:
„In der vergangenen Woche hatte ich wegen einem Parkplatz und gegebenenfalls Hilfestellung angefragt aber noch keine Rückmeldung erhalten. Könnten Sie freundlicherweise die E-Mail an die entsprechende Stelle weiterleiten? Vermutlich dürfte das Postfach E-Mail01 Probleme bereiten, wie bereits anfangs mit meiner Bewerbung.“
Auf diese E-Mail meldete sich die Beklagte mit folgendem Schreiben vom selben Tag:
„vielen Dank für Ihre Zusage zur Teilnahme am AC-Verfahren. Bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort! Ein digitaler Impfnachweis ist ausreichend.
Ich werde eine entsprechende Parkplatzreservierung bei uns am Haus für Sie vornehmen. Hierzu melde ich mich noch einmal.
Ich habe unsere Vertrauensperson der Schwerbehinderten (Herrn V. C.) informiert und ihn unter Zurverfügungstellung Ihrer Kontaktdaten um zeitnahe Kontaktaufnahme gebeten. Sie können den Kollegen aber auch unter der Durchwahl Tel01 erreichen oder ihm auch gerne eine Mail schreiben (E-Mail02). Für eventuelle Rückfragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.“
Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten meldete sich daraufhin am 27.09.2021 und am 28.09.2021 bei dem Kläger und erläuterte zuletzt, dass er sich in der Sache bereits erkundigt habe und feststellen musste, dass die Beklagte keine „Antragshohheit“ für erforderliche Hilfen innehat. Er erklärte ferner, dass ein entsprechender Antrag bei der S. vom Kläger selbst beim Kreis K. zu stellen ist. Er teilte diesbezüglich auch die Kontaktdaten mit und erteilte folgende Hinweise für die Beantragung:
„wie eben telefonisch erläutert hat das J. für eine Assistenz keine Antragshoheit, diese liegt bei Ihnen. Sie müssten einen Antrag bei „Ihrer“ S. stellen:
W. - S. - F.-straße N04 K., V. P.
Telefon: Tel02 Fax: Fax01 E-Mail: E-Mail03
Dort können Sie gem. § 25 SchwbAV einen Antrag auf Förderung stellen. Zur Begründung sollten Sie den Sachverhalt schildern (ganztägiges Assessment-Center mit schriftlicher Aufgabe und der Notwendigkeit Notizen zur Unterstützung von Vortrag und/oder Rollenspiel zu fertigen) und eine ganztägige personelle Unterstützung beantragen. Als Nachweis sollten Sie Ihren SchwB-Ausweis, den Feststellungsbescheid und das Einladungsschreiben des J. in Kopie beifügen.
Da sich aktuell nicht abschätzen lässt, welche tatsächlichen Kosten entstehen werden, sollten Sie sicherheitshalber einen Antrag über einen Tagessatz stellen. ...
Von meiner Seite aus werde ich Kontakt mit der Fachstelle suchen und den Vorgang ebenfalls schildern um Sie zu unterstützen.“
Der Kläger wandte sich daraufhin an die erforderlichen Stellen beim Kreis K., den FS. im Auftrag des UR. (SQ.) und den Vermittlungsdienst für Schriftdolmetscher. Aufgrund des kurzfristigen Bedarfs wurde seitens der Schwerbehindertenstellen des Kreises K. die Kostenübernahme für eine Assistenzkraft übernommen, vgl. E-Mail vom 28.09.2021, Bl. 21 der Akte. Nach Kontaktaufnahme mit der SQ. und dem Vermittlungsdienst für Schriftdolmetscher war es dem Kläger jedoch nicht möglich in der Kürze der Zeit einen Schriftdolmetscher für den 01.10.2021 zu gewinnen.
Einen Tag vor dem Assessment Center informierte der Kläger per Email vom 30.09.2021 die Schwerbehindertenvertretung und zusätzlich den Personalbereich, dass so kurzfristig eine entsprechende Assistenz nicht bereitgestellt werden könne und sofern ein Nachholtermin in Betracht komme, müsse eine Verfügbarkeit mit einem Schriftdolmetscher abgestimmt werden.
Der Schwerbehindertenvertreter ging davon aus, dass sich der Kläger selbstverschuldet zu spät um die etwaig erforderlichen Hilfsmittel bemüht habe. Daher teilte er am 30.9.2021 den Personalverantwortlichen mit, dass es aus seiner Sicht keines Ersatztermins bedürfe.
Zum Assessment Center am 01.10.2021 erschien der Kläger ohne konkrete Absage nicht. Auf seine Nachfrage teilte das T. per E-Mail vom 04.10.2021 mit, dass ein Ausweichtermin nicht in Betracht gezogen werde, weil sich im Assessment Center ein geeigneter Kandidat bereits gefunden habe.
Einem daraufhin vom Kläger eingeleiteten einstweiliges Regelungsverfahren zur Sicherung des Bewerberverfahrensanspruchs (ArbG L. 12 Ga 61/21) blieb ohne Erfolg. Die Beklagte hatte das Auswahlverfahren insgesamt abgebrochen.
Per E-Mail vom 13.10.2021 behauptete der Kläger gegenüber dem beklagten Land eine Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung und machte Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG und § 15 Abs. 1 AGG geltend.
Mit seiner am 16.11.2021 beim ArbG L. eingegangenen und dem T. am 30.11.2021 zugestellten Klage begehrt der Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Der Kläger ist der Auffassung, als schwerbehinderter Mensch im Auswahlverfahren benachteiligt worden zu sein. Als Indizien seien vorliegend die verspätete Information der Schwerbehindertenvertretung über erforderliche Hilfestellungen beim Auswahlverfahren sowie und die letztendlich verweigerte Möglichkeit eines Vorstellungsgespräches gegeben. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass die Beklagte ihn einmalig zu einem Auswahlgespräch in Form eines Assessment Centers eingeladen habe. Es sei eine Verletzung der Verpflichtung aus § 165 SGB IX festzustellen. Die Norm verpflichtete den öffentlichen Arbeitgeber, einen schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese Verpflichtung beinhalte auch die Pflicht, das Auswahlverfahren so zu gestalten, dass ein schwerbehinderter Mensch überhaupt in der Lage sei, teilzunehmen.
Der Kläger behauptet dazu, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Kläger aufgrund seiner motorischen Einschränkungen nicht an dem Auswahlverfahren ohne Hilfestellung durch einen Schriftdolmetscher hätte teilnehmen können.
Der Kläger hatte zunächst den Antrag angekündigt,
das T. zu verurteilen, eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung an ihn zu zahlen, die den Gegenwert von 3,5 Monatsgehältern bzw. €18.445,-zzgl. Rechtshängigkeitszinsen allerdings nicht unterschreiten sollte.
Da der Kläger zum Gütetermin am 24.01.2022 nicht erschienen ist, ohne sein Fernbleiben gegenüber dem Gericht vorher zu entschuldigen, erging am 24.01.2022 ein klageabweisendes Versäumnisurteil in der sich unmittelbar an den Gütetermin anschließenden mündlichen Verhandlung, welches dem Kläger am 07.02.2022 zugestellt wurde.
Mit seiner am 07.02.2022 bei Gericht eingegangenen Einspruchsschrift beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils das T. zu verurteilen, eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung an den Kläger zu zahlen, die den Gegenwert von 3,5 Monatsgehältern bzw. €18.445,-zzgl. Rechtshängigkeitszinsen allerdings nicht unterschreiten sollte.
Das T. beantragt sinngemäß,
das Versäumnisurteil vom 24.01.2022 aufrecht zu erhalten.
Das T. ist der Auffassung, eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung liege nicht vor und der Kläger habe auch keine Indizien schlüssig dargelegt (oder gar bewiesen), welche eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung vermuten ließen.
Dem Kläger sei eine Teilnahme an dem Termin am 01.10.2021 auch ohne Schriftdolmetscher möglich gewesen. Er habe bereits an zahlreichen Bewerbungsverfahren teilgenommen und vor dem hier streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren noch keine näheren Erfahrungen mit der Hinzuziehung eines Schriftdolmetschers zu einem solchen Verfahren gehabt.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle vom 24.01.2022 und 23.02.2023 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Der Kläger hat am 07.02.2021 gem. §§ 46 Abs. 2, 59 S. 1 ArbGG form- und fristgerecht innerhalb einer Woche Einspruch gegen das am 07.02.2021 zugestellte Versäumnisurteil vom 24.01.2021 eingelegt, so dass der Prozess gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 342 ZPO in die Lage zurückversetzt wurde, in der er sich vor dem Eintritt der Versäumnis befand.
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der Kläger hat rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des T. vom 04.10.2021gem. § 15 Abs. IV AGG seinen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gegenüber dem beklagten Land am 13.10.2021 geltend gemacht.
Die Klageerhebung erfolgte am 16.11.2021 rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach der Geltendmachung gem. § 61b Abs. 1 ArbGG.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG.
a) Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus, wobei § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen verbietet. Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG untersagt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, u.a. wegen einer Behinderung. Zudem dürfen Arbeitgeber nach § 164 Abs. 2 S. 1 SGB IX schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Darauf, ob es andere Bewerber gegeben hat, ob deren Bewerbungen Erfolg hatten und ob ein von dem T. ausgewählter Bewerber die Stelle angetreten hat, kommt es nicht an (vgl. näher BAG v. 19.12.2019 - 8 AZR 2/19, NZA 2020, 707 Rn. 28 ff.).
Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Dasselbe gilt für das besondere Benachteiligungsverbot in § 164 Abs. 2 S.1 SGB IX. Auch hier muss zwischen der Benachteiligung und dem Grund - hier der Schwerbehinderung - ein Kausalzusammenhang bestehen.
§ 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (BAG v. 25.10.2018 - 8 AZR 501/14, BAGE 164, 117 = NZA-RR 2019, 185 Rn. 51). Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG v. 25.10.2018 - 8 AZR 501/14, BAGE 164, 117 = NZA-RR 2019, 185 Rn. 52 mwN).
Dabei begründet der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, mithin auch der Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen die in § 165 S. 3 SGB IX geregelte Pflicht, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung. Diese Pflichtverletzungen sind nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (vgl. etwa BAG v. 23.1.2020 - 8 AZR 484/18, NZA 2020, 851 Rn. 37; v. 16.5.2019 - 8 AZR 315/18, BAGE 167, 1 = NZA 2019, 1419 Rn. 22 mwN).
Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (vgl. etwa BAG v. 23.1.2020 - 8 AZR 484/18, NZA 2020, 851 Rn. 36 mwN; v. 26.1.2017 - 8 AZR 73/16, NZA-RR 2017, 342 Rn. 26 mwN).
b) Gemessen daran wurde der Kläger vorliegend nicht wegen seiner (Schwer-)Behinderung benachteiligt. Der Kläger vermochte keine Indizien für eine Benachteiligung vorzutragen. Der Kläger hat keine unmittelbare Benachteiligung i.S.v § 3 Abs. 1 AGG wegen seiner (Schwer-)Behinderung erfahren, sondern weil er selbstverschuldet die Teilnahme am Bewerbungsgespräch am 01.10.2021 abgesagt hat und sich - sofern überhaupt erforderlich - zu spät um etwaige Hilfestellungen gekümmert hat.
aa) Zunächst liegt keine Benachteiligung in dem Umstand, dass der Schwerbehindertenvertreter im Hinblick auf die Anfrage des Klägers vom 17.09.2021 zu spät informiert worden ist. Denn das T. hat bereits am dritten Arbeitstag nach der Anfrage am 22.09.2021 den Schwerbehindertenvertreter informiert. Am 18./19.09.2021 war ein Wochenende Die Reaktion des T. war noch unverzüglich und dem Kläger verblieb noch genügend Zeit, ggf. erforderliche Hilfsmittel selbst zu organisieren.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2023 auch noch gerügt hat, dass die Schwerbehindertenvertretung bereits zu spät über den Eingang seiner Bewerbung informiert worden sei, so haben die Vertreter des T. unbestritten vorgetragen, dass die Unterrichtung unmittelbar nach Eingang der Bewerbung erfolgte. Der Kläger hat dazu keine weiteren Ausführungen gemacht, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass er ohnehin mehrere Instanzen ausnutzen wolle.
bb) Auch der fehlenden Teilnahme des Klägers an dem Auswahlverfahren am 01.10.2021 liegen keine Indizien zugrunde, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen. Denn zunächst liegt gerade kein Verstoß gegen § 165 S. 3 SGB IX vor, wonach schwerbehinderte Bewerber einen Anspruch darauf haben, zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden. Dieser Anspruch des Klägers wurde vorliegend erfüllt. Der Kläger wurde eingeladen. Es war der Kläger aus eigenem Entschluss heraus, der die Teilnahme absagte.
Er hatte auch keinen Anspruch darauf, dass das T. nach einer Anzeige der Verhinderung am 30.9.2021 um 11:23 Uhr, mithin keine 24 Stunden vor dem C. des Vorstellungsgesprächs, den Termin aufhebt und neu terminiert. Dies ist durch § 165 SGB IX nicht geboten.
Denn der Kläger hat weder die Beklagte rechtzeitig informiert, warum er einen Schriftdolmetscher benötigt noch hat er dazu substantiiert in diesem Verfahren vorgetragen. Entgegen seiner wiederholten Behauptung ist es gerade nicht unstreitig, dass es der Hilfestellung eines Schriftdolmetschers bedurfte. Der Kläger hat erst durch Vermittlung des Vertreters der schwerbehinderten Menschen am 28.09.2021 davon erfahren, dass es solch eine Hilfestellung überhaupt gibt. Dies hat der Kläger auf Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt. Es ist auch sonst aus den Umständen nicht erkennbar, dass der Kläger Hilfestellung durch einen Schriftdolmetscher benötigt hätte. Der Kläger kann offensichtlich ohne Schriftdolmetscher umfangreiche Entschädigungsverfahren nach dem AGG führen und an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Insofern hätte er das T. vor dem 01.10.2021 informieren müssen, aus welchen Gründen er auf welche Hilfestellung angewiesen ist und wann er sich als Antragsbefugter rechtzeitig darum bemüht hat. Daran fehlt es jedoch vorliegend.
Der Kläger hat vielmehr im Termin zur mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass er ohne Anhaltspunkte für eine Diskriminierung seine Teilnahme für den 01.10.2021 abgesagt hat, da er kein faires Bewerbungsverfahren erwartet habe. Seine Auffassung, dass das T. ohne jegliche Indizien für eine Diskriminierung von sich aus substantiiert vortragen müsse, das Bewerbungsverfahren sei diskriminierungsfrei ausgestaltet worden und der Kläger hätte keine Hilfsmittel benötigt, ist nicht nur unzutreffend, sondern unterstellt pauschal Arbeitgebern die Absicht, schwerbehinderte Bewerber diskriminieren zu wollen.
cc) Im Ergebnis liegen daher keine Indizien vor, die eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung vermuten lassen könnten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV.
Der Streitwert war nach § 61 Abs. 1 ArbGG als Rechtsmittelstreitwert im Urteil festzusetzen und entspricht der Höhe nach der vom Kläger begehrten Entschädigung (Mindestwert).
(U.)
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