Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 59 Versäumnisverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 130 Entscheidungen zu § 59 ArbGG →
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Nach Gewicht
- LAG Hamburg, 28.09.2017 – 7 Sa 72/17Zitiert von 1
- LAG Hamm, 21.09.2023 – 12 Ta 216/23
- LAG Hamm, 04.03.2011 – 18 Sa 907/10Zitiert von 9
- ArbG Suhl, 04.08.2023 – 1 Ca 610/23
- LAG Hamm, 01.06.2012 – 18 Sa 683/11Zitiert von 8
- LAG Köln, 06.11.2025 – 8 SLa 547/24
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 28.01.2026 – 12 SLa 510/25
- LAG Hessen, 09.01.2026 – 10 SLa 614/25
- LAG Hessen, 09.01.2026 – 10 SLa 615/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. § 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.