Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 61b Klage wegen Benachteiligung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 300
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Nach Gewicht
- ArbG Stuttgart, 18.01.2012 – 20 Ca 1059/11
- VG Sigmaringen, 15.09.2015 – 7 K 4881/13Zitiert von 3
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.09.2017 – 8 Sa 134/17
- BAG, 25.07.2024 – 8 AZR 21/23Entschädigungsanspruch - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung und mittelbar wegen des Alters - Ausschlussfrist und Klagefrist bei Benachteiligung aus mehreren Gründen - StreitgegenstandZitiert von 7
- LAG Düsseldorf, 23.04.2024 – 3 Sa 556/22Zitiert von 4
- LAG München, 07.03.2022 – 4 Sa 512/21
Zuletzt entschieden
- BAG, 21.05.2026 – 8 AZR 194/25 (F)Benachteiligung wegen fehlender Kirchenzugehörigkeit
- BAG, 29.01.2026 – 8 AZR 49/25Kopftuchverbot für LuftsicherheitsassistentinnenZitiert von 2
- ArbG Reutlingen, 25.11.2025 – 4 Ca 88/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61b ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/61b#abs-1 (1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/61b#abs-2 (2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerichtlich geltend, so wird auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch für die übrigen Klagen ausschließlich zuständig. Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/61b#abs-3 (3) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die mündliche Verhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Erhebung der ersten Klage statt.