Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 61b Klage wegen Benachteiligung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/61b#abs-1 (1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/61b#abs-2 (2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerichtlich geltend, so wird auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch für die übrigen Klagen ausschließlich zuständig. Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/61b#abs-3 (3) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die mündliche Verhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Erhebung der ersten Klage statt.
Wird zitiert von 314 Entscheidungen zu § 61b ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Stuttgart, 18.01.2012 – 20 Ca 1059/11
- VG Sigmaringen, 15.09.2015 – 7 K 4881/13Zitiert von 3
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.09.2017 – 8 Sa 134/17
- BAG, 25.07.2024 – 8 AZR 21/23Entschädigungsanspruch - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung und mittelbar wegen des Alters - Ausschlussfrist und Klagefrist bei Benachteiligung aus mehreren Gründen - StreitgegenstandZitiert von 11
- LAG Düsseldorf, 23.04.2024 – 3 Sa 556/22Zitiert von 6
- LAG München, 07.03.2022 – 4 Sa 512/21
Zuletzt entschieden
- ArbG Düsseldorf, 23.07.2026 – 9 Ca 599/26Schwerbehinderung - Bewerbungsverfahren - Unterlassene Meldung der Stelle an die Agentur für Arbeit - Vermutung der Benachteiligung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BAG, 21.05.2026 – 8 AZR 194/25 (F)Benachteiligung wegen fehlender Kirchenzugehörigkeit
- ArbG Iserlohn, 04.03.2026 – 5 Ca 1432/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61b ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 61b neu gefasst durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1897)
BGBl. 2006 I S. 1897
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.