Rechtsprechung / AG Stuttgart / 2020
AG Stuttgart Urteil vom 02.10.2020 – 46 C 5723/19
ECLI:DE:AGSTUTT:2020:1002.46C5723.19.53
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Leitsatz
Tenor§
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 215,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 215,00 € festgesetzt.
Tatbestand§
Randnummer1
Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe§
I.
Randnummer2
Die Klage ist zulässig und begründet.
Randnummer3
1.
Randnummer4
Der Anspruch ist zunächst entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt. Die Klage ging bei Gericht am 27.12.2019 ein. Die Verjährung, die mit Ende des Jahres 2016 nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB begonnen hat, wurde entsprechend gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB iVm § 167 ZPO gehemmt.
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Dass die Klage erst am 29.02.2020 zugestellt wurde, ändert nichts an der Einordnung der Zustellung als demnächst, da die insoweit vorliegende Verzögerung nicht der Klägerin anzulasten ist (Vgl. nur: BGHZ 168, 306, 310 ; BGH NJW 93, 2811, 2812).
2.
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Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war auch für die Klägerin erforderlich iSd § 249 BGB.
Randnummer7
Seit dem Jahr 1994 hat sich die Unfallschadenregulierung in vielerlei Hinsicht deutlich verkompliziert. Der Geschädigte sieht sich heute im Regelfall einem in der Regulierung von Unfallschäden versierten Sachbearbeiter des Haftpflichtversicherers gegenüber. Unter dem Aspekt der Waffengleichheit wird deshalb eine Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Rechtsverfolgungskosten grundsätzlich bejaht. Der Geschädigte verstößt nur dann gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er einen Rechtsanwalt beauftragt, obwohl ein einfach gelagerter Sachverhalt vorliegt und die Haftung nach Grund und Höhe völlig klar ist. Dies ist aber nur ganz ausnahmsweise der Fall.
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Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19 – die Klägerin, ein großes, international tätiges Autovermietungsunternehmen, nahm die Beklagte auf restlichen Schadensersatz (Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Auslagenpauschale und Wertminderung) in Anspruch – ausgeführt, dass auch und gerade der mit der Schadensabwicklung von Verkehrsunfällen vertraute Geschädigte vernünftige Zweifel daran haben darf, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird.
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Nach diesen Grundsätzen durfte die Klägerin, zumal es sich bei ihr noch nicht einmal um ein Mietwagenunternehmen handelt, sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Aus der ex ante Sicht konnte die Klägerin nicht damit rechnen, dass keinerlei Abzüge auf die geltend gemachten Schadenspositionen erfolgen würden.
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Es liegt somit kein Ausnahmefall und einfach gelagerter Sachverhalt mit völlig klarer Haftung dem Grunde oder der Höhe nach vor.
3.
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Zuletzt ist die Abrechnung mit einer 1,3 Gebühr nicht zu beanstanden.
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Bei einem durchschnittlichen Verkehrsfall mit entsprechendem durchschnittlichem Aufwand des Rechtsanwalts ist es nicht unbillig wenn eine 1,3 Gebühr bestimmt wird (Vgl. Nur: BGH Urteil vom 31.10.2006 – VI ZR 261/05).
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Ein solcher durchschnittlicher Verkehrsfall liegt hier vor.
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Der Rechtsanwalt musste vorliegend den geschilderten Unfallhergang prüfen und rechtlich bewerten. Insbesondere bedurfte es einer durchaus üblichen Prüfung, ob das verunfallte Fahrzeug vorbeschädigt war. Auch das Schadensgutachten musste umfassend geprüft werden.
4.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen von § 511 Abs. 4 ZPO nicht gegeben sind.