Rechtsprechung / AG Offenburg / 2026
AG Offenburg Urteil vom 30.10.2026 – 4 C 26/25
ECLI:DE:AGOG:2026:1030.4C26.25.00
VerkehrsrechtBaden-WürttembergVerkehrsrecht Baden-WürttembergFachanwälte für Verkehrsrecht findenVolltext
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Tenor§
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.587,46 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB aus einem Geldbetrag i.H.v. 9.497,46 € ab dem 24.12.2025 sowie aus einem Geldbetrag i.H.v. 9.587,46 € ab dem 28.01.2026 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 867,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB ab dem 24.12.2025 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 9.973,87 € festgesetzt.
Tatbestand§
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall.
Der polizeilich aufgenommene und in seinem Hergang zwischen den Parteien streitige Unfall ereignete sich am 09.10.2025 gegen 08.00 Uhr zwischen dem im Eigentum des Klägers stehenden LKW MAN, Kennzeichen …, und dem Erstbeklagten als Fahrer und der Zweitbeklagten als Krafthaftpflichtversicherung des unfallgegnerischen PKW AUDI, Kennzeichen: …, auf der BAB 5, Gemarkung Schutterwald, Höhe Anschlussstelle Offenburg in Fahrtrichtung Süden. Über seinen Rechtsanwalt forderte der Kläger die Zweitbeklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 10.12.2025 zur Zahlung in Höhe von 9.883,87 € nebst Rechtsanwaltsgebühren bis spätestens 23.12.2025 sowie nach Durchführung der Reparatur mit weiterem Schreiben vom 13.01.2026 erfolglos zur Zahlung von weiteren 90 € bis spätestens 27.01.2026 auf.
Der Kläger trägt vor,
dass der Fahrer des LKW der Klägerin, Herr …, mit dem Sattelzug des Klägers auf der rechten Fahrspur der BAB 5 bei stockendem Verkehr gefahren sei, weshalb die Fahrzeuge auf der rechten Fahrspur nur mit Schrittgeschwindigkeit von max. 6 km/h gefahren seien. Zu dem vor ihm fahrenden LKW habe der Abstand des klägerischen LKW ca. 6 m bzw. eine Fahrzeuglänge betragen, so dass kein ausreichender Abstand für ein gefahrloses Einordnen des Erstbeklagten bestanden habe.
Auf Höhe der Anschlussstelle Offenburg habe sich dann - von dem Fahrer Herrn … unbemerkt und für diesen auch nicht erkennbar - der von dem Beklagten Ziff. 1 geführte PKW Audi A6 von der Einfädelspur „ganz eng“ vor der LKW-Zugmaschine auf die rechte Fahrspur gedrängt bzw. regelrecht „hereingedrückt“, wobei es hier zur Kollision zwischen der rechten vorderen Seite der LKW-Zugmaschine und dem hinteren linken Eck des Pkw Audi A6 gekommen sei. Das Hereindrängen des PKW Audi sei für den Fahrer des klägerischen LKW aufgrund seiner Sitzposition nicht erkennbar gewesen.
Durch den Unfall habe der vorsteuerabzugsberechtigte und keine Großkunden-/Gewerbekundenrabatte erhaltende Kläger einen Gesamtschaden i.H.v. 9.973,87 EUR erlitten, welcher sich wie folgt zusammensetze:
Reparaturkosten netto
8.529,65 EUR
Gutachterkosten netto
1.329,22 EUR
Gutachterkosten Nachbesichtigung 90,00 EUR
Auslagenpauschale 25,00 EUR
Der Kläger beantragt mit seiner am 26.03.2026 dem Beklagten Ziff. 1 und am 25.03.2026 der Beklagten Ziff. 2 zugestellten Klage:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.973,87 € sowie vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe 867,60 €, jeweils nebst Zinsen hieraus seit dem 24.12.2025 in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor,
dass sich der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW Audi A6, amtliches Kennzeichen … von der Einfädelspur der Anschlussstelle Offenburg auf die rechte Fahrspur der BAB 5 problem- und gefahrlos eingefädelt habe. Aufgrund des herrschenden Staus sei er nach dem Einfädeln zum Stillstand gekommen. Die Lücke, in welche der Beklagte zu 1) sich eingefädelt habe, sei ausreichend groß für den von ihm geführten Kombi gewesen. Der Fahrer des klägerischen LKWs MAN, amtliches Kennzeichen …, sei auf das Beklagtenfahrzeug nach Abschluss des Einfädelvorgangs aufgefahren, da der Fahrer des Klägerfahrzeuges das Beklagtenfahrzeug übersehen habe. Bei gehöriger Beachtung des vor ihm befindlichen Fahrraumes hätte der klägerische Fahrer den vor ihm befindlichen PKW der Beklagtenseite, der knapp 5 m lang sei, problemlos erkennen und die Kollision durch Zurückstellen des Anfahrens vermeiden können. Bevor es zu dem Auffahrunfall gekommen sei, habe das eingeordnete Beklagtenfahrzeug etwa 30 – 40 Sekunden stillgestanden und dieser keine Möglichkeit gehabt, die Kollision zu vermeiden.
Zu den weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf weitere Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Das Gericht hat den Beklagten Ziff. 1 informatorisch zum Unfallhergang angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen …. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 30.09.2026 (As. 171 ff) Bezug genommen. Die Akte RP Karlsruhe, Az. …, wurde beigezogen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
I.
a. Der Unfall war weder für den Fahrer des klägerischen LKW noch den Beklagten Ziff. 1 unvermeidbar i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 2 StVG, da der Unfall jeweils jedenfalls durch eine sorgfältige Berücksichtigung des gegnerischen Verkehrs hätte verhindert werden können. Maßstab ist dabei ein in der bestimmten Verkehrssituation alle möglichen und naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler berücksichtigendes Fahrverhalten miteinbeziehender „Idealfahrer“; da ein solcher bereits nicht in die Verkehrslage geraten wäre, ist das spätere Verhalten des jeweiligen Fahrzeugführers insoweit unbeachtlich (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 – VI ZR 68/04 –, Rn. 21, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04. Januar 2018 – 7 U 146/15 –, Rn. 40, juris).
b. Bei der Quotelung gem. § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG trifft den Beklagten Ziff. 1 eine vollständige alleinige Haftung (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 14. Juni 2007 – 12 U 98/06 –, Rn. 28, juris; OLG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2005 – 16 U 24/05 –, Rn. 11, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Februar 2026 – 7 U 106/25 –, Rn. 11, 29, juris; LG Essen, Beschluss vom 8. April 2013 – 15 S 48/13 –, Rn. 3, juris).
aa. Da der Beklagte Ziff. 1 nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen örtlich schon ca. 80 m vor dem Ende des Einfädelungsstreifen i.S.d. § 7a Abs. 2 StVO - und entgegen seiner eigenen Darstellung nicht an dessen Ende - auf den rechten Fahrstreifen gewechselt hatte, spricht ein Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden des Beklagten Ziff. 1 (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2005 – 16 U 24/05 –, Rn. 14, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 9 U 23/20 –, Rn. 3, juris; LG Essen, Beschluss vom 8. April 2013 – 15 S 48/13 –, Rn. 3, juris).
Denn der Beklagte Ziff. 1 hatte als ein auf eine Autobahn einfahrender Verkehrsteilnehmer gem. den §§ 18 Abs. 3, 7a Abs. 2 StVO dem Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt zu gewähren, wozu er den Verkehr auf der Autobahn beobachten musste; Einfädelungsstreifen i.S.d. § 7a Abs. 2 StVO dienen dabei, soweit möglich, dem zügigen Einfädeln in den durchgehenden Verkehr, der aber stets Vortritt hat, ohne dass auch insoweit das sog. Reißverschlussverfahren i.S.d. § 7 Abs. 4 StVO Anwendung findet, so dass der Einfahrende das volle Risiko trägt, wenn er auf seinen eigenen Vorrang vertraut (vgl. zum Ganzen OLG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2005 – 16 U 24/05 –, Rn. 12 f, juris; AG Burgwedel, Urteil vom 2. Oktober 2014 – 73 C 1269/14 –, Rn. 24, juris; AG Essen, Urteil vom 20. März 2017 – 14 C 188/16 –, Rn. 26 ff, juris). Der Einfahrende darf daher nur Lücken benutzen, die entweder den durchgehenden Verkehr nicht wesentlich zum Verlangsamen zwingen oder diesem ermöglichen, gefahrlos auf dem Überholstreifen auszuweichen. Dabei hat er sich mit größter Sorgfalt einzugliedern und eine Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen; muss hingegen der durchgehende, fließende Verkehr vor dem Einfahrenden abbremsen, so hat dieser seine Wartepflicht verletzt (vgl. zum Ganzen OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. November 1995 – 4 U 244/94 –, Rn. 4, juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. September 2006 – 10 U 16/06 –, Rn. 58 f, juris; AG Frankenthal, Urteil vom 30. August 2018 – 3a C 364/16 –, Rn. 23, juris). Mit seiner Fahrweise verstieß der Beklagte Ziff. 1 auch zugleich gegen § 10 StVO (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. September 2006 – 10 U 16/06 –, Rn. 63, juris; AG Hamburg-Altona, Urteil vom 5. September 2023 – 318b C 229/22 –, Rn. 23, juris; Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 18 Rn. 18, beck-online). Der Zeuge … durfte daher in der konkreten Situation nach dem den gesamten Straßenverkehr beherrschenden Vertrauensgrundsatz (vgl. statt aller nur BGH, Beschluss vom 27. Mai 1959 – 4 StR 49/59 –, BGHSt 13, 169-177, Rn. 12) davon ausgehen und schutzwürdig darauf vertrauen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sich verkehrsgerecht verhalten und etwaige auf dem Einfädelungsstreifen fahrende PKW das Vorrecht des LKW beachten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2005 – 16 U 24/05 –, Rn. 14, juris; Feskorn in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 18 StVO (Stand: 19.08.2026), Rn. 40).
Da auch nach der Darstellung des Beklagten Ziff. 1 keine Situation vorlag, in welcher der Verkehr dergestalt zum Erliegen gekommen war, dass mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen war, kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob ein solcher Anscheinsbeweis nach § 18 Abs. 3 StVO auch in einem derartigen Verkehrszustand zur Anwendung kommen würde (dies insoweit ablehnend OLG Hamm, Beschluss vom 3. Mai 2018 – III-4 RBs 117/18 –, Rn. 9 f, juris; a.A. OLG Celle, Urteil vom 23. Juni 2021 – 14 U 186/20 –, Rn. 29 ff, juris).
bb. Dabei hat der Kläger weder nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen noch sonst Tatsachen dargelegt oder bewiesen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ursachenverlaufs ergibt, so dass dieser Anscheinsbeweis auch nicht erschüttert ist (vgl. zu den Voraussetzungen auch BGH, Urteil vom 04. Juni 1985 – VI ZR 15/84 –, Rn. 11, juris) und dem Kläger auch kein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB zur Last fällt.
aaa. Zwar ist bei einer Lücke von 6 m wie vorliegend und einem rechts von dem klägerischen LKW verlaufenden Einfädelungsstreifen nach allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich auch damit zu rechnen, dass Fahrzeuge von dort einzufahren beabsichtigen, da in einer solchen Situation typischerweise Fahrzeuge von dort versuchen, sich durch Lücken in der Schlange in den sich stauenden bzw. stockenden Verkehr einzugliedern (vgl. auch OLG München, Urteil vom 25. November 2020 – 10 U 1942/20 –, Rn. 8 f, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 26. Februar 2016 – 13 S 193/15 –, Rn. 12, juris sowie OGH Österreich, Urt. v. 27.04.2017 – 2 OB 169/16s, S.10, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20170427_OGH0002_0020OB00169_16S0000_000/JJT_20170427_OGH0002_0020OB00169_16S0000_000.pdf, zuletzt abgerufen am 30.10.2026; Urt. v. 19.9.2023 – 2 Ob 166/23k, BeckRS 2023, 26889 Rn. 23, beck-online).
Auch der Umstand, dass diese Lücke selbst nach der Schilderung des Beklagten Ziff. 1 für sein knapp ca. 5 m langes Fahrzeug nicht ausreichend groß war, um vollständig auf die rechte Fahrspur einzufahren, nachdem dieser nach seiner eigenen Darstellung noch ca. 20 - 30s bis zum Auffahren des klägerischen LKW schräg stand und damit der Abstand zwischen dem klägerischen LKW und dem vorausfahrenden LKW nach Beginn der Einfahrt des Beklagten Ziff. 1 für diesen nicht mehr unvorhersehbar durch den klägerischen LKW verkürzt wurde, rechtfertigt hinsichtlich dieses Grundsatzes daher vorliegend insoweit keine andere Beurteilung, während Anhaltspunkte dergestalt, dass der klägerische Fahrzeugführer dem Beklagten Ziff. 1 das Einfahren unproblematisch dadurch hätte ermöglichen können, indem er auf die Überholspur nach links ausgewichen wäre, nicht bestehen und damit auch offen bleiben kann, ob eine solche Pflicht von dem Zeugen … im Hinblick auf § 11 Abs. 3 StVO sonst grundsätzlich einzufordern gewesen wäre (dies grds. bejahend OLG Koblenz, Urteil vom 18. Januar 1993 – 12 U 1821/91 –, juris = Volltext VersR 1994, 361; Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 18 Rn. 17, beck-online; a.A. Feskorn in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 18 StVO (Stand: 19.08.2026), Rn. 41).
bbb. Infolgedessen wäre dem klägerischen Fahrer im Ausgangspunkt grundsätzlich anzulasten, dass dieser auch nach seiner eigenen Aussage den Spurwechsel des Beklagten Ziff. 1 nur unzureichend wahrnahm.
Denn auch aus dem von der in § 56 Abs. 2 StVZO umgesetzten EG-Richtlinie 2003/97/EG bezweckten Interesse der höheren Verkehrssicherheit (vgl. EWG 2 der Richtlinie 2003/97/EG sowie auch Hentschel/König/Koehl, 48. Aufl. 2025, StVZO § 56 Rn. 1a, beck-online; Ternig in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 56 StVZO (Stand: 26.06.2026), Rn. 7) folgt dabei, dass der in dem klägerischen LKW zusätzlich angebrachte Frontspiegel jedenfalls in Verkehrssituationen, in denen damit zu rechnen ist, dass häufiger Fahrzeuge auf eine bevorrechtigte Straße ausfahren, zu nutzen ist, um unfallträchtige Gefahrenquellen auszuschließen. Der Frontspiegel dient zwar in erster Linie dazu, Fußgänger und Radfahrer zu erkennen, die sich direkt vor dem Lkw befinden. Eine Pflicht, den Frontspiegel zu benutzen, entsteht deswegen jedenfalls aber auch in solchen Situationen, in denen erfahrungsgemäß eine erhöhte Gefahr für eine Querung direkt vor einem Lkw besteht oder aber zumindest eine für den Lkw-Fahrer erkennbare Gefahr durch ein (Fehl-)Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer i.S.d. Vermeidung von Personen- oder Sachschäden eine Vergewisserung über den Nahbereich vor dem Fahrzeug erfordert (vgl. Karle, jurisPR-VerkR 24/2025 Anm. 1, sub C.).
Allerdings ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen wiederum nicht auszuschließen, dass das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 unmittelbar vor der Kollision vor die rechte Fahrzeugecke des klägerischen LKW wechselte und das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 dann nur „ganz kurz“ und auch nur dann zu sehen war, wenn sich der klägerische Fahrer hier nach vorne rechts unter Einsatz des Frontspiegels orientierte, während der insofern beweisbelastete Beklagte den von ihm behaupteten abweichenden und von dem Kläger bestrittene Geschehensablauf mit seiner Standzeit von ca. 20 -30 s vor der Kollision nicht zu beweisen vermochte. Hinzu tritt, dass die Sonnenblende an dem klägerischen LKW sowohl nach den Angaben des Zeugen … als auch nach den vorliegenden Lichtbildern ausgeklappt und damit nach den plausiblen Feststellungen des Sachverständigen die Nutzbarkeit des klägerischen Frontspiegel eingeschränkt war.
Zwar sieht der Anhang III Nr.5.8.1 Tabelle zu N3 bei der in § 56 StVZO umgesetzten Richtlinie 2003/97/EG eine in begrenztem Umfang zulässige Sichtbehinderung durch Sonnenblenden dabei nur ausdrücklich bei Innenrückspiegeln und nicht bei Frontspiegeln i.S.d. Anhang III Nr.5.6 Tabelle zu N3 vor, jedoch würden daher in der konkreten Verkehrssituation allerdings auch unter Einbeziehung des dem klägerischen Fahrer zugute kommenden Vertrauensgrundsatzes bei der zwischen den Parteien unstreitig grundsätzlich zulässigen Nutzung der Sonnenblende die Anforderungen an den Fahrer des klägerischen LKW überspannt, wenn diesem die Pflicht auferlegt würde, die ihn zugleich vor Sonnenblendung und Gefahren im Straßenverkehr nach vorne schützenden Sonnenblende darauf auszurichten, dass dieser bei deren Nutzung präventiv auch der Gefahr eines von rechts unzulässig einfahrenden PKW wie dem Beklagten Ziff. 1 Rechnung tragen müsste. Die Pflicht zur Nutzung des Frontspiegels in der konkreten Gefahrensituation reichte damit vorliegend nicht über das nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen durch die ausgeklappte Sonnenblende eingeschränkt tatsächlich vorhandene Sichtfeld hinaus (vgl. zu der abgeschwächten Pflicht zur Nutzung des Frontspiegels insoweit auch OLG Köln, Urteil vom 7. Juli 2025 – I-5 U 116/24 –, Rn. 9, juris). Dafür, dass der Beklagte Ziff. 1 durch eine nicht ausgeklappte Sonnenblende wahrzunehmen gewesen wäre und gerade hierin ein maßgebliches Verschulden des klägerischen Fahrers zu erblicken ist, hat der Beklagte jedoch ebenfalls keinen Beweis geführt während der Fahrer des klägerischen LKW auch unbestritten angegeben hat, dass die Sonnenblende aufgrund der konkreten Sichtverhältnisse ausgeklappt war, so dass auch weder an ein etwaiges Vorverschulden infolge Nachlässigkeit hinsichtlich einem unnötigen Ausklappen der Sonnenblende noch an ein fahrlässig unterlassenes Wiedereinklappen oder eine generell technisch unzulässige angebrachte Sonnenblende angeknüpft werden kann.
Anderes folgt schließlich auch nicht daraus, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 in einem Seitenspiegel wahrgenommen hatte, da er hierbei von einem in der Kolonne hinter ihm fahrenden PKW ausging und streitentscheidend vorliegend nicht die Frage ist, ob das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 überhaupt erkennbar sondern ob der von dem Beklagten Ziff. 1 durchgeführte Fahrstreifenwechsel für den klägerischen Fahrer erkennbar war (vgl. AG Essen, Urteil vom 20. März 2017 – 14 C 188/16 –, Rn. 39, juris).
cc. Schließlich führt auch die Betriebsgefahr des klägerischen LKW zu keiner anderen Haftungsquotelung.
Denn die Betriebsgefahr bestimmt sich durch die Gesamtheit aller Umstände, die geeignet sind, Gefahr in den Verkehr zu tragen, so dass aufgrund der physikalischen Natur des Fahrvorgangs das Gefahrenpotential u.a. von der Fahrzeuggröße, der Fahrzeugart und dem Gewicht des Fahrzeugs abhängt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 15. März 2005 – 4 U 102/04 –, Rn. 43, juris). Demnach ist die Höhe der Betriebsgefahr nicht abstrakt sondern bezogen auf den konkreten Schadensfall zu beurteilen, zumal sich die Betriebsgefahr erst im Unfallgeschehen manifestiert (vgl. KG Berlin, Urteil vom 29. März 2012 – 22 U 131/11 –, Rn. 11 f, juris). Auch bei einer erhöhten Betriebsgefahr des klägerischen LKW infolge seiner großen Masse und Unbeweglichkeit bei auch durch die grds. eingeschränkten und nur mittels technischer Vorkehrungen (tlw.) kompensierten Sichtverhältnisse erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen LKW hat jedoch das verkehrswidrige Verhalten des Beklagten Ziff. 1 die erste und entscheidende Unfallursache gebildet, ohne das es zu dem Unfall nicht gekommen wäre, so dass die Beklagten den Schaden dennoch selbst vollständig zu tragen haben (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 14. Juni 2007 – 12 U 98/06 –, Rn. 28, juris; OLG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2005 – 16 U 24/05 –, Rn. 11, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Februar 2026 – 7 U 106/25 –, Rn. 11, 29, juris; LG Essen, Beschluss vom 8. April 2013 – 15 S 48/13 –, Rn. 3, juris).
c.aa. In der Schadenshöhe ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen aufgrund der Abzüge zuzüglich der ortsüblichen UPE-Aufschlägen eine Schadenssumme von 8.143,24 € netto ersatzfähig, nachdem sich der Kläger mangels greifbarer Anhaltspunkte weder einen positiv feststellbar noch sonst zu unterstellenden (fiktiven) Großkundenrabatt anrechnen lassen muss (vgl. LG München I, Urteil vom 23. Januar 2025 – 26 S 17174/23 –, Rn. 17, juris; AG Kassel, Urteil vom 4. Dezember 2025 – 435 C 1807/25 –, Rn. 11 ff, juris).
bb. Der Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten nebst geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 867,60 € und einer Schadenspauschale i.H.v. 25 € (vgl. LG Offenburg, Urteil vom 26. Juni 2020 – 3 O 404/19 –, Rn. 43, juris) folgt ebenfalls aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG iVm den §§ 1, 3 PflVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG sowie den §§ 823 Abs. 1, 249 ff BGB.
2. Jedenfalls nach den klägerischen Mahnungen der Zahlung mit Fristsetzung bis 23.12.2025 bzw. 27.01.2026 befanden sich die Beklagten ab dem Folgetag (vgl. hinsichtlich des 24.12. als Werktag insoweit auch SG Braunschweig, Urteil vom 23. Januar 2018 – S 54 KR 370/14 –, Rn. 21 a.E., juris) analog § 187 Abs. 1 BGB für die jeweilige Schadenssumme in Verzug, so dass Zinsen nach den §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB anfielen (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 – VIII ZR 296/88 –, Rn. 25, juris; MüKoBGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, BGB § 288 Rn. 20).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO, wobei hinsichtlich der Art der Sicherheitsleistung auf § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO Bezug genommen wird.