Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Beschluss vom 27.05.1959 – 4 StR 49/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Amtliche Sammlungs ja Sstvo 88 9, 1 Der ‚Kraftfahrer ist regelmäßig nicht verpflichtet, seine Fahrweise darauf einzustellen, daß hinter einem in Gegenrichtung haltenden oder gerade anfahrenden Omnibus hervor Fußgänger unachtsam die Fahrbahn u überqueren suchen, £r braucht sich grundsätzlich nur darauf einzurichten, daß Fußgänger hinter einem solchen Omnibus lediglich einige Schritte unachtsam in die Fahrbahn treten, um sich einen Überblick über den Verkehr zu verschaffen. . AG München
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlungs ja
Sstvo 88 9, 1
Der ‚Kraftfahrer ist regelmäßig nicht verpflichtet, seine Fahrweise darauf einzustellen, daß hinter einem in Gegenrichtung haltenden oder gerade anfahrenden Omnibus hervor Fußgänger unachtsam die Fahrbahn u überqueren suchen, £r braucht sich grundsätzlich nur darauf einzurichten, daß Fußgänger hinter einem solchen Omnibus lediglich einige Schritte unachtsam in die Fahrbahn treten, um sich einen Überblick über den Verkehr zu verschaffen.
. AG München BGH, Beschl.v. 27. Mai 1959 — 4 StR 49/59 BayOblc 'München
4_StR 49/59 Beschluß In der ätrafsache gegen den Kaufmann Horst K N X aus N F-EEE. zeboren an WM. in zZ (S );
wegen fahrlässiger Körperverletzung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom
9, Januar 1959 (RReg. 1 % 707/1958) nach Anhörung des Gencralbundesanwalts in der Sitzung vom 27. Mai 1959 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg, die Bundesrichter Dr. Sauer, Dr, Seibert, Prof, Dr.Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner beschlossen:
Der Kraftfahrer ist regelmäßig nicht verpflichtet, seine Fahrweise darauf einzustellen, daß hinter einem in Gegenrichtung haltenden oder gerade anfahrenden Omnibus hervor Fußgänger unachtsam die Fahrbahn zu überaueren suchen, Er braucht sich grundsätzlich nur darauf einzurichien, daß Fußgänger hinter einem solchen Omnibus lediglich einige Schritte unachtsam in die Fahrbahn treten, um sich einen Überblick über den Verkehr zu verschaffen.
Gründe§
Der Angeklagte fuhr am 16. Dezember 1957 gegen 17.20 Uhr mit einem 1,70 m breiten Kombiwagen in nördlicher kichtung durch die 7,50 nm breite LCD Straße in nEEEEB. Es war bereite dunkel; die trockene Straße war jedoch mit Neonlampen ausgeleuchtet, Vor dem Anwesen Nr. (8 hielt hart an
der für den Angeklagten linken Fahrbahnrand in entgegenessetzter Fahrtrichtung ein etwa 2,50 m breiter Linienomnibus mit Anhänger an einer planmäßigen Haltestelle. Der Angeklagie verminderte seine Geschwindigkeit unwiderlegt von 50 auf
35 km/st, um so an dem Autobus in etwa 2,30 m Abstand vorbei. zufahren. Als er in dessen Nähe oder bereits in dessen Höhe gelangt war, lief die damals 8 Jahre alte Schülerin Rita HB hinter der Kückwand des Autobusanhängers hervor, un die Fahrbahn in östlicher kichtung zu überqueren, Der Ange-- klagte bremste sofort. Dennoch erfaßte er das Kind mit der Vorderseite seines Wagens. Etwa 1 m bis 1,50.m danach kam sein Fahrzeug zum Stehen. Es hinterließ auf beiden Seiten eine 6,30 m lange Bremsspur, die parallel zum Fahrbahnranä verlief, die rechte etwa 1 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt, Des Kind wurde beim Zusammenstoß nach vorn geschleudert und erheblich verletzt.
Das Amtsgericht in München hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 50 IM Geldstrafe verurteili. - Das Landgericht in München hat die Berufung des Angeklagten verworfen. In seinen Gründen legt es dar, der Angeklagte sei angesichts des Seitenabstandes vom Autobus an diesem zu schnell vorbeigefahren; er hätte sich sagen müssen, daß Fußgänger hinter Massenverkehrsmitteln in die Fahrbahn licfen und den fließenden Verkehr gefährdeten; dementsprechend hätte er so langsam fahren müssen, daß er sein Fahrzeug vor dem Kind hätte zum Stehen bringen können.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte Revision eingelegt. #r hat die Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichen Recht beanstandet,
Das Bayerische Oberste Landesgericht hält die Sachrüge für begründet, weil den Angeklagten lediglich die Verpflichtung getroffen habe, sich auf hinter dem Autobus hervortreventef
Fußgänger einzustellen, die erfahrungsgemäß zur Gewinnung seines freien Jberblicks über die zu überquerende Fehrbahn auf diese etwas mehr herausträten, als zu diesem Zweck erforderlich sei, so daß der Angeklagte nicht mit geringerer Geschwindigkeit habe fahren müssen. An dem Erlaß eines freisprechenden Urteils sieht das Bayerische Oberste Landesgericht sich jedoch durch die Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. März 1955 (1 StR 704/54 = DAR 1955, 223 =VerkMitt 1955, 33) und das Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7. Juli 1955 (2 Ss 275/55 = VBS 9, 357) gehindert.
Im erwähnten Urteil des ‚undesgerichtshofs ist ausgeführt, daß der Kraftfahrer der allgemein zu beobachtenden Unbesonnenheit von Personen, insbesondere Kindern, die aus einem öffentlichen Verkehrsmittel aussteigen, äurch seine Fahrweise, vor allem durch entsprechende Herabsetzung seiner Geschwindigkeit auf Anhaltemöglichkeit, Nechnung zu Tragen habe, Mit dieser Begründung billigte der Bundesgerichtishof äie Verurteilung eines Kraftradfahrers, der an einem an der gegenüberliegenden Pahrbahnseive haltenden Linienomnibus mit 40 vis 50 km/st Geschwindigkeit vorbeigefahren und mit einem Kind zusammengestoßen war, das hinter diesem Omnibus die Fahrbahn unvorsichtig überqueren wollie.
Im genannten Urteil des Oberlsndesgerichts in Hamm heißt es, ein Kraftfahrer, der an einem an der Haltestelle haltenden Omnibus vorbeifahre, müsse seine Geschwindigkeit so einrichten, daß er einen Zusammenstoß mit einem seiner Sicht zunächst entzogenen, die Straße unbedacht überquerenden Fahrgast mit Sicherheit vermeiden könne.
Beide £Sntscheidungen beruhen, wie das’ Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend bemerkt, auf der Erwägung, daß das
gekennzeichnete Verhalten des Kraftfahrers nicht nur bei be. sonderer Gestaltung des Einzelfalles zu fordern sei, sondern ganz allgemein, insbesondere unabhängig von der Breite der Fahrbahn und dem Seitenabstand vom haltenden Sffentlichen Verkehrsmittel, wenngleich das Oberlandesgericht Hamm darauf hinweist, daß die Geschwindigkeit umso geringer sein müsse, je kleiner der Abstand sei.
Die Voraussetzungen der Vorlegung sind gegeben (§ 121 Abs. 2 GVve).
Der Senat tritt im Hinblick auf die steigende Bedeutung, die dem Vertrauensgrundsatz im neuzeitlichen Straßenverkehr allgemein zukommt, der Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts bei, die im wesentlichen auch der des Oberlandesgerichts in Düsseldorf entspricht (vgl. DAR 1958, 243 Nr. 131). Der Anrufung des Großen Senats für Strafsachen bedarf es nicht, obwohl der Senat von der erwähnten Entschei-- aAung des 1. Strafsenats abweicht; denn der jetzt beschliessende Senat ist für die Entscheidung von Verkehrsstrafsachen sachlich allein zuständig.
Zutreffend hat bereits der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, daß sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO keine Pflicht zur Ermäßi.-- gung der Geschwindigkeit bei Vorbeifahrt an einem an der gegenüberliegenden Fahrbahnseite haltenden Linienomnibus herleiten lasse. Denn ein am Straßenrand haltender Omnibus, der einem entgegenkommenden Kraftfahrer den Einblick in den hinter ihm liegenden Teil der Straße versperre, schaffe im allgemeinen keine unübersichtliche Stelle im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO, wenn der Kraftfahrer seine Fahrbahn frei übersehen kann. Gleiches gilt von einem Omnibus, der eben anfährt.
Auch § 9 Abs. 3 StVO, der sich mit der Vorbeifahrt an Straßenbahnhaltestellen befaßt, ist nicht anwendbar, Die in ihm getroffene Regelung gilt nur für den Fali, daß “ Straßenbahnhaltestellen inmitten der Fahrbahn liegen. Omnibusse besteigen und verlassen deren bemutzer hingegen im allgemeinen am Gehweg, Für sie kommt danach, die in der Regelung des § 9 Abs. 3 StVO vorausgesetztie Beuutzung der Fahrbahn zu diesem Zwecke . üblicherweise nicht in Betracht. Immerhin deutet die in § 9 abs. 3 StVO nur für die Vorbeifahrt an Straßenbahnhaltestellen getroffene Bestimmung; worauf der Vorlegungsbeschluß mit Hecht aufmerksam macht, darauf hin, daß der Gesetzgeber der Straßenverkehrsordnung keinen Anlaß gefunden hat, die Geschwindigkeit bei der Vor-- beifahrt an haltenden oder gerade anfahrenden Omnibussen allgemein zu beschränken.
So könnte sich eine Verpflichtung zur Herabsetzung der Geschwindigkeit nur aus § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO in Verbindung mit der Grundregel des § 1 StVO ergeben. Der Wunsch, schnell zu fahren, muß in den srfordernissen der Sicherheit des Ver-- kehrs seine irenze finden. Damit wird vom Kraftfahrer, wie das Bayerische Oberste Landesgericht zutreffenä erkennt, die das verkehrswidrige Verhalten anderer hervorrufi, so einzustellen habe, daß er sie bannen könne. Ein solches Gebot würde einen sinnvollen Kraftverkehr unmöglich machen. Nach dem Vertrauensgrundsatz, der den gesamten Straßenverkehr beherrscht, kann ein Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsgemäß verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, damit rechnen, daß ein anderer Verkehrsteilnehner den Verkehr nicht äurch pflichtwidriges Verhalten gefährdet (vgl. Martin DAR 1953, 164 mit Nachweisen). Das besagt allerdings nicht mehr, als daß ein Verkehrsteilnehmer auf
das Unterbleiben solcher Verkehrswidrigkeiten vertrauen dart, mit denen zu rechnen bei verständiger Würdigung aller Umstän. de kein Anlaß besteht. Auf Verkehrswidrigkeiten anderer, die er rechtzeitig wahrnimmt oder bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit wahrnehmen müßte, hat der Kraftfahrer sich dagegen einzustellen, ebenso auf für ihn noch nicht erkennbare Verkehrswidrigkeiten anderer, mit denen zu rechnen er bei verständiger Würdigung aller gegebenen Umstände triftige Veranlassung hat (R6St 70, 71, 74; BGH VRS 11, 1, 2; vgl.fern Floegel/Hartung Straßenverkehrsrecht 12. *ufl. Anm. 20 zu
§ 1 StVO mit Nachweisen). Zu solchen Ausnahmen von dem wiedergegebenen Vertrauensgrundsatz gehören Verkehrswidrigkeiten, die so häufig begangen werden, daß ein gewissenhafter Fahrer verständigerweise mit ihnen rechnen muß, nicht dagegen solche, die infolge zunehmender Verkehrserziehung erfahrungsgemäß nur noch eine Ausnahme darstellen (vgl. BGHST 12, 81).
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Das alles gilt, wie das Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend bemerkt, auch für die Vorsicht, die Kraftfahrer gegenüber Fußgängern anzuwenden haben. Im allgemeinen und ohne| besonderen Anlaß braucht ein Kraftfahrer, wenn es sich nicht um erkennbar verkehrsungewandte Personen, insbesondere kleinere Kinder handelt, mit sinnlosem oder unerwartet verkehrswidrigem Benehmen nicht zu rechnen, auch nicht damit, ein Srwachsener werde, ohne sich umzusehen oder seine Absicht sonst kundzutun, plötzlich die Fahrbahn betreten, dies selbst dann nicht, wenn sich der Erwachsene vorher unmittelbar am ande der Fahrbahn bewegt hat (vgl. BGHSt 3, 49, 51). Dementsprechend wäre es als Überspannung der vom Kraftfahrer zu be- ‚achtenden Sorgfaltspflicht anzusehen, wenn men grundsätzlich von ihm verlangte, sich darauf einzustellen, daß aus einen neben seiner Fahrbahn’liegenden, für ihn nicht einsehbaren Raum Fußgänger unachtsam auf die Straße treten (vgi. BCH
VerkMitt 1955, 39; BGH 4 StR 47/55 vom 31. März 1955 - unveröffentlichi. -- erwähnt von Martin DAR 1956, 57, 62; BGH VRS 10, 12, 13; BGH VRS 15, 445, 447). Ein derartiges Verhalten Er-- wachsener kann infolge wewöhnung an die Bedürfnisse des Verkehrs und infolge Verkehrserziehung im allgemeinen auch nicht mehr als häufig bezeichnet werden. Freilich können
aus solchem nicht einsehbaren Raum immer auch Kinder oder verkehrsungewandte Erwachsene kommen. Deswegen vom Kraftfahrer zu fordern, er müsse immer mit solchen Fußgängern rechnen, geht indessen, wie auch das Bayerische Oberste Landesgericht meint, zu weit. Nur dann, wenn besondere, Umstände diese Möglichkeit nahelegen, ist der Kraftfahrer verpflich-- tet. sich darauf einzustellen.
An Hand dieser allgemeinen Grundsätze bedarf es der Prüfung, ob die festgestellte Verkehrslage den Fahrer regelmäßig zu vorsichtiger Annäherung an den haltenden Omnibus nötigt, daß er auch vor einem unversehens hinter ihm die Straße überquerenden Fußgänger rechtzeitig halten kann. Das ist in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht zu verneinen.
Im Gegensatz zu anderen größeren Kraftfahrzeugen, etwa Lastkraftwagen, die am Straßenrande halten oder eben anfah-- ren, besteht bei einem dem Personenverkehr dienenden Linienomnibus, wenn er hält, nicht allein die auch bei anderen größeren Fahrzeugen vorhandene allgemeine Möglichkeit, daß hinter ihm Fußgänger auf die Fahrbahn treten; vielmehr liegt hierin zugleich ein bestimmter Anhaltspunkt dafür, daß solche Fußgänger mit gewisser Wahrscheinlichkeit vorhanden sind» Damit ist freilich noch nicht gesagt, es sei zu befürchten, daß diese Fußgänger sich verkehrswidrig verhalten würden. Indessen führt das Bayerische Oberste Landesgericht mit hecht aus, daß Fußgänger, die hinter einem haltenden oder - wie hinzuzusetzsen ist — eben anfahrenden Omnibus die Siraße
überqueren wollen, sich insoweit in einer etwas schwierigen Lage befinden, als sie,um ausreichende Sicht auf die Fahrbahn zu bekommen, über die rückwärtige Verlängerung der linken Seitenwand des Omnibusses ein wenig hinaustreten müssen und damit bereits in einen Raum geraten, in dem sie von Fahrzeugen erfaßt werden können, die in verkehrswidrig geringem Seitenabstand am haltenden oder gerade anrollenden Omnibus vorbeifahren. Der Senat tritt - ohne kEinschränkung .- der Auffassung des vorlegenden werichts bei, es entspreche äer Lebenserfahrung, daß dieses Hinaustreten oft nicht mit der gebotenen Vorsicht geschieht, insbesondere daß Fußgänger hierbei nicht selten einige Schritte weiter nach vorne treten, als es zur Erreichung eines freien Überblickes auf die Fahrbann erforderlich ist. welegentlich wird dies mit darauf zurückzuführen sein, daß Personen, die den Omnibus verlassen haben, eilig oder sich gegenseitig im Wege sind oder einander ablenken, so daß dadurch auch verkehrsgewandte Fußgänger von der gebotenen erhöhten Vorsicht abgehalten werden. Jedenfalls besteht für den Kraftfahrer, der an einen an der gegenüberliegenden Fahrbahnseite an einer Haltestelle haltenden oder von dort aus eben anfahrenden Linienomnibus vorbeifährt, triftige Verenlassung, auf solch fehlerhaftes Verhalten gefaßt zu sein, und zwar gleichgültig, ob seit seinem Herannahen Fußgänger die Fahrbahn bereits überschritten haben oder noch nichts denn solange der Omnibus sich von der Stelle, an der er gehalten hat, nur wenig entfernt hat, muß damit gerechnet werden, daß Fußgänger sich vor Überschreiten der Fahrbahn noch in der erwähnten verkehrswidrigen Weise über den Verkehr auf der Fahrbahn unterrichten, insbesondere solche Fahrgäste des Omnibusses, die nicht scgleich bemerkt haben, daß sie am
Ziel angelangt und deshalb als letzte ausgestiegen sind.
Als unachtsame Fußgänger, die unvorsihtig zu weit
hinter einem Omnibus hervortraten, kommen auch solche in Be-
acht, die nicht aus ihm ausgestiegen sind, sondern sein Halten nur benutzt haben, um hinter ihm die Straße zu übergueren. Auf alle diese Fußgänger muß der Krafifahrer seine Fahrweise einstellen. Er darf mithin, wie das Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend folgert, an dem gefährli.- chen Ende des öffentlichten Verkehrsmittel nicht so nahe vorbeifahren, daß er solche Fußgänger erfassen könnte. Ist
es ihm nicht möglich, genügenden seitlichen Abstand vom Omnibus zu halten, so muß er auf Anhalteg geschwindigkeit heruntergehen, um sein Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen bringen zu können. Er nn .
Wei berschende Anforderungen. sind an den Kraft ch er in . der erörterten Verkehrslage nicht zu stellen. Insbesondere braucht er nicht damit zu rechnen, daß. ein hi ver einem Omnibus hervoriretender Tußgänger ohne Berü oks kchtisung des Verkehrs die & BEenze_ Fahrbahn zu überschreiten versuchen werde,
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sei es langsam oder schnell, gehend oder gar laufend, Ein
derartiges Verhalten kann, wie das Bayerische Oberste Lan-Meskersim mit Kecht betont, mit der Sichtbehinderung, die der Omnibus hervorruft, nicht mehr erklärt werden, Ein Irwachsener, der sich so aufführte, würde sich einer groben Verkehrswidrigkeit schuldig machen. Solches Verhalten kann bei der Entwicklung ‚ die der Straßenverkehr genommen hat, sowie bei der fortgeschrittenen Verkehrserfahrung und auch Verkehrserz si.ebung nicht mehr als typische Verkehrs widrigkeit angesehen werden. 45 kommb verhältnismäßig selten vor (v8l. BGH VRS 15, 445, 448; OLE. Düsseldorf DAR 1958, 243 Nr. 131). Das Verhalten ve rkehrsungewandter Personen braucht der
Kraftfahrer, wie bereits erörtert, nur zu beachten, wenn
er sie als solche erkannt hat oder bei pflichtgemäßer Auf-
merksemkeit erkennen mußte oder besondere Umstände (etwa die Nähe einer Schule, eines Kinderspielplatzes oder eines Alters-
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heimes oder etwa die Verwendung des Omnibusses zur Schüler.. beförderung) für ihre Annäherung sprechen.
Ebenso wie das vorlegende Gericht ist der Senat der Auf. fassung, daß ein Kraftfahrer in der erörterten Verkehrslage nicht zur vorbeugenden Abgabe von Warnzeichen verpflichtet ist. § 12 Abs. 1 StVO schreibt die Abgabe solcher Zeichen nur erkennbar gefährdeten Verkehrsteilnehmern gegenüber vor, grundsätzlich nicht dagegen gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern, die der Fahrzeugführer im Gefahrenbereich trotz pflichtgemäßer Aufmerksamkeit noch nicht wahrnimmt, selbst wenn es erwünscht sein könnte, die Annäherung des eigenen Fehrzeugs anzukündigen (vgl. RGSt 74, 155, 160; BGH VRS 15, 445, 448).
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Die nach Vorstehenden zu stellenden Anforderungen üperspannen den Pflichtenkreis des #raftfahrers nicht, gewähren endererseits aber auch dem Fußgänger den derzeit erforderlichen Schutz. Würde man vom Kraftfahrer grundsätzlich verlangen, in der behandelten Verkehrslage seine Geschwindigkeit so zu ermäßigen, daß er einen Zusammenstoß mit einem Fußgänger vermeiden kann, der hinter einem Omnibus hervor unvermittelt über die Straße geht oder gar läuft, so würde man den Ver-- kehrsfluß - namentlich in größeren Städten mit zahlreichen Haltestellen für Linienomnibusse — unerträglich beeinträchtigen und, worauf der Vorlegungsbeschluß zutreffend hinweist; ‚dadurch andere Gefahren hervorrufen, Etwaige Unzuträglichkeiten, die mit dieser Kegelung für Fußgänger verbunden sein mögen, müssen im Interesse des reibungslosen Ablaufs des Gesamtverkehrs hingenommen werden, solange sich die Verkehrsbehörden nicht in der Lage sehen, zur Erleichterung des Fußgängerverkehrs wenigstens neben einem Teil der Haltestellen von Omihvssen, insbesondere an Umsteigestellen und Halte-
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stellen in der Nähe von Bahnhöfen, Schulen und dergl. Fußgängerüberwege zu schaffen (§ 37 a StVO oder Bild 4 a, 4 b der Anlage zur StVO)
' Alles bisher Erörterte gilt, wie über die Vorlegungsfrage hinaus festzustellen ist, nicht nur für den Fahrzeug: führer, auf dessen Gegenfahrbahn ein Linienohnibus hält oder gerade anfährt, sondern auch, wenn es sich um einen Omnibus handelt, der nicht im Linienverkehr eingesetzt ist, gleichgültig, wo er gerade hält oder eben anfährt. Denn auch in diesem Falle liegt für den Kraftfahrer ein Anhaltspunkt dafür vor, daß Fußgänger wahrscheinlich aus dem für ihn nicht einsehbaren Raum hinter dem Omnibus hervor auf die Fahrbahn treten. Auch in diesem Falle verhalten sich nach der Lebenserfahrung Fußgänger nicht selten in der erörterten verkehrswidrigen Weise.
Mit diesen Kkechtsgrundsätzen sind für den Pflichtenkreis der Verkehrsbeteiligten tunlichst klare Grenzen gezogen, was beispielsweise nicht der Fall wäre, wenn man äje Pflichten des Äraftfahrers gegenüber Fußgängern erweiterte und unterschiedlich behandelte, je nachdem diese über die Fahrbahn gehen oder laufen. Eine derartig unsichere Grenzziehung entspräche nicht den Bedürfnissen des Verkehrs. Die Entscheidung des Senats vereinfacht die Rechtslage weitergehen, indem sie hinsichtlich der Pflichten der Fußgänger und der Kraftfahrer keine Unterschiede zwischen Linienomnibussen und solchen Omnibussen macht, die ebenfalls der Beförderung von Personen dienen, jedoch nicht im Linienverkehr eingesetzt sind und deshalb nicht an bestimmten Stellen halten.
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Die Entscheidung entspricht im wesentlichen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
Rotberg Sauer Bundesrichter Dr.Seiber ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschr ben.
Rotberg
Lang-Hinrichsen Fiitner