§ 108 Art und Höhe der Sicherheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/108#abs-1 (1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/108#abs-2 (2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 2.423 Entscheidungen zu § 108 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 26.09.2017 – I-15 U 68/17
- OLG Köln, 08.05.2013 – 19 U 200/12
- BPatG, 14.03.2023 – 3 Ni 12/22 (EP)Patentnichtigkeitssache – „Sicherheitsleistung“ – unwirksame Verfahrensübernahmeerklärung – Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
- FG Münster, 21.06.2021 – 10 V 473/21 E,FZitiert von 2
- BGH, 26.03.2024 – VIII ZR 22/24Anspruch auf Änderung von Art und Höhe einer im Berufungsurteil zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ausgesprochenen Sicherheitsleistung im RevisionsverfahrenZitiert von 3
- OLG Oldenburg, 20.11.2025 – 8 U 256/21
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 06.08.2026 – 2 U 46/25Patent- und Wettbewerbsrecht: Auslegung der progressiven Oberflächenstruktur bei einem Papiergelegefilter; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Abnehmerverwarnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 25.06.2026 – 2 U 30/25Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 18.06.2026 – 2 U 61/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.