Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 10 Einfahren und Anfahren
Stand: 10.06.2019
Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
Wird zitiert von 398 Entscheidungen zu § 10 StVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 26.05.2020 – 11 S 230/19
- LG Saarbrücken, 16.11.2012 – 13 S 117/12
- OLG Düsseldorf, 18.02.2008 – I-1 U 98/07
- BGH, 15.05.2018 – VI ZR 231/17Haftung bei Kfz-Unfall: Begriff des anderen Verkehrsteilnehmers im Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten beim RückwärtsfahrenZitiert von 43
- BGH, 20.11.2007 – VI ZR 8/07Zitiert von 5
- AG Hanau, 16.03.2023 – 38 C 55/19 (18)
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 25.02.2026 – 16 K 2660/24
- OLG München, 22.10.2025 – 10 U 2813/24 e
- OLG Hamburg, 15.10.2025 – 4 U 33/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.06.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. I 756)
BGBl. 2019 I S. 756
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.