Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 23.10.2018 – 1 U 15/18
- OLG Frankfurt am Main, 12.05.2020 – 22 U 279/19Zitiert von 1
- OLG Hamm, 25.07.2011 – I-6 U 19/11
- VGH Bayern, 17.03.2025 – 11 CS 25.68Zitiert von 2
- VG München, 16.02.2023 – M 27 K 20.3692
- LG Saarbrücken, 22.01.2021 – 13 S 110/20
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 7a StVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7a StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/7a#abs-1 (1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/7a#abs-2 (2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/7a#abs-3 (3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden.