Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-66

Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf den Gebieten der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei (LuFSvV)

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 51, vom 28.11.2021, verkündet am 14.12.2021 · Stand: 23.12.2025 · letzte Änderung: Gesetz vom 16.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

Änderungsverlauf

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Bestellungsvoraussetzungen
  2. § 2 Verfahren, Bestellung
  3. § 3 Erneute Bestellung und Erweiterung der Bestellung
  4. § 4 Bekanntmachung
  5. § 5 Bezeichnung
  6. § 6 Verpflichtung zur Erstattung von Gutachten, Ausschluss
  7. § 7 Form der Gutachten
  8. § 8 Unabhängige und unparteiische Leistungserbringung
  9. § 9 Weisungsfreie Leistungserbringung
  10. § 10 Beauftragung von angestellten Sachverständigen, Hilfskräfte
  11. § 11 Gewissenhafte Leistungserbringung
  12. § 12 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
  13. § 13 Pflicht zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch
  14. § 14 Haftung und Berufshaftpflichtversicherung
  15. § 15 Anzeigepflicht
  16. § 16 Schweigepflicht
  17. § 17 Bestellung durch andere Länder
  18. § 18 Erlöschen und Widerruf der Bestellung
  19. § 19 Zuständige Behörde
  20. § 20 Aufhebung bisherigen Rechts
  21. § 21 Inkrafttreten, Außerkraftteten

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.