Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-66
Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf den Gebieten der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei (LuFSvV)
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 51, vom 28.11.2021, verkündet am 14.12.2021 · Stand: 23.12.2025 · letzte Änderung: Gesetz vom 16.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
- § 1 Bestellungsvoraussetzungen
- § 2 Verfahren, Bestellung
- § 3 Erneute Bestellung und Erweiterung der Bestellung
- § 4 Bekanntmachung
- § 5 Bezeichnung
- § 6 Verpflichtung zur Erstattung von Gutachten, Ausschluss
- § 7 Form der Gutachten
- § 8 Unabhängige und unparteiische Leistungserbringung
- § 9 Weisungsfreie Leistungserbringung
- § 10 Beauftragung von angestellten Sachverständigen, Hilfskräfte
- § 11 Gewissenhafte Leistungserbringung
- § 12 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
- § 13 Pflicht zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch
- § 14 Haftung und Berufshaftpflichtversicherung
- § 15 Anzeigepflicht
- § 16 Schweigepflicht
- § 17 Bestellung durch andere Länder
- § 18 Erlöschen und Widerruf der Bestellung
- § 19 Zuständige Behörde
- § 20 Aufhebung bisherigen Rechts
- § 21 Inkrafttreten, Außerkraftteten
Fundstellen
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28.11.2021 Verkündung
Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf den Gebieten der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei (LuFSvV)
GVBl. 2021 Nr. 51, S. 814
verkündet am: 14.12.2021
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16.12.2025 Änderung
Erstes Bürokratieabbaugesetz
GVBl. 2025 Nr. 110, S. 36 (Artikel 81)
in Kraft: 23.12.2025
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.