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LuFSvV

§ 6 Verpflichtung zur Erstattung von Gutachten, Ausschluss

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 51 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Die Sachverständigen sind zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet.

(2) Die Sachverständigen sind von der Erstattung von Gutachten in eigenen Angelegenheiten, in Angelegenheiten der Angehörigen nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), sowie ihres Arbeitsgebers oder Dienstherren ausgeschlossen. Die Sachverständige oder der Sachverständige hat Umstände anzuzeigen, die zur Besorgnis der Befangenheit führen können.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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