Gesetze / Landesrecht Hessen / LuFSvV

LuFSvV

§ 5 Bezeichnung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 51 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Die Sachverständigen haben bei der Erbringung von Leistungen auf dem Sachgebiet, für das sie öffentlich bestellt sind, auf die öffentliche Bestellung mit Angabe des Bestellungssachgebiets oder der Bestellungssachgebiete und der zuständigen Behörde hinzuweisen.

(2) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten dürfen die Sachverständigen nicht auf ihre öffentliche Bestellung hinweisen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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