Gesetze / Landesrecht Hessen / LuFSvV
LuFSvV§ 16 Schweigepflicht
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 51 · Stand: 23.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
(1) Den Sachverständigen ist untersagt, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse unbefugt zu verwerten. Insbesondere ist es den Sachverständigen untersagt,
1. Dritten unbefugt Auskünfte zum Mandat zu erteilen oder
2. die im Rahmen des Mandats erlangten Kenntnisse zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen anderer zu verwenden.
(2) Die Schweigepflicht der Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.
(3) Abs. 1 gilt auch für angestellte Sachverständige und Hilfskräfte nach § 10. Die Sachverständigen müssen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Einhaltung der Bestimmungen nach Abs. 1 verpflichten. Die Verpflichtung besteht über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.