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LuFSvV

§ 17 Bestellung durch andere Länder

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 51 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

Sachverständige, die bereits in einem anderen Land öffentlich bestellt und vereidigt wurden und ihren Geschäfts- oder Hauptwohnsitz nach Hessen verlegen, gelten als bestellt und vereidigt nach dieser Verordnung. Sie erhalten auf Antrag die Berechtigung, das hessische kleine Landessiegel zu führen. Dem Antrag sind die Bestellungsurkunde des anderen Landes sowie die zur dortigen Bestellung vorgelegten Gutachten beizufügen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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