Gesetze / Landesrecht Hessen / LuFSvV
LuFSvV§ 7 Form der Gutachten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 51 · Stand: 23.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
(1) Soweit mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber keine andere Form vereinbart wurde, erbringen die Sachverständigen ihre Leistungen in Textform. Die Leistung kann in Schriftform oder in elektronischer Form erbracht werden.
(2) In Schriftform erbrachte Leistungen sind eigenhändig durch Namensunterschrift zu unterzeichnen und mit dem kleinen Landessiegel zu versehen.
(3) In elektronischer Form erbrachte Leistungen sind mit dem Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers zu versehen. Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. § 3a Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.