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LuFSvV

§ 15 Anzeigepflicht

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 51 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

Die Sachverständigen haben der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1. die Änderung des Sitzes ihrer beruflichen Niederlassung oder ihres Hauptwohnsitzes und die Errichtung weiterer Niederlassungen, die zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit genutzt werden,

2. die Änderung ihres Arbeits-, Dienst- oder Beamtenverhältnisses,

3. die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung, § 284 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), oder § 27 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570),

4. die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen,

5. die Einleitung eines gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahrens, den Erlass oder den Vollzug eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage, den Termin zur Hauptverhandlung, das Urteil oder den sonstigen Ausgang des Verfahrens,

6. die voraussichtlich länger als sechs Monate dauernde Verhinderung an oder Einschränkung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Sachverständige, insbesondere, wenn Umstände eintreten, die die persönliche Eignung nach § 1 Nr. 2 beinträchtigen und

7. den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des kleinen Landessiegels.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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