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LuFSvV

§ 1 Bestellungsvoraussetzungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 51 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

Als Sachverständige oder Sachverständiger auf den Gebieten der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei ist, sofern ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung auf Antrag öffentlich zu bestellen, wer

1. nachweist, dass sie oder er

a) erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und Kenntnisse der Rechtsnormen, die für die Sachverständigentätigkeit unmittelbar von Bedeutung sind, besitzt,

b) über die Fähigkeit verfügt, sowohl Gutachten zu erstatten und dabei fachliche Feststellungen und Bewertungen verständlich und nachvollziehbar darzustellen, als auch andere Sachverständigenleistungen, zum Beispiel Beratungs-, Kontroll- und Mediationstätigkeiten, zu erbringen,

2. persönlich geeignet ist, insbesondere

a) über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des betreffenden Sachgebietes verfügt,

b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und

c) die Gewähr dafür bietet, dass die in Auftrag gegebenen Leistungen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erbracht werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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