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LuFSvV

§ 4 Bekanntmachung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 51 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Die Sachverständigen dürfen ihre Bestellung in angemessener Weise bekannt machen. Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Inhalt und Form sachlich unterrichtet.

(2) Die zuständige Behörde stellt der Öffentlichkeit eine Liste der von ihr bestellten Sachverständigen in geeigneter Weise zur Verfügung.

(3) Die zuständige Behörde benennt Gerichten und Verwaltungsbehörden auf Anfrage geeignete Sachverständige.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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