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LuFSvV

§ 2 Verfahren, Bestellung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 51 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Mit dem Antrag auf Bestellung sind der zuständigen Behörde vorzulegen

1. eine Erklärung, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Bewerberin, den Bewerber, die Antragstellerin oder den Antragsteller anhängig ist,

2. einschlägige fachliche Zeugnisse (zum Beispiel Hochschulabschlüsse),

3. mindestens ein in den letzten drei Jahren selbst gefertigtes Gutachten pro Sachgebiet,

4. von Antragstellerinnen und Antragstellern, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Beamtenverhältnis stehen, eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers oder Dienstherrn, aus der dessen Zustimmung oder Genehmigung zur Ausübung der selbstständigen Sachverständigentätigkeit hervorgeht.

Es genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden. Bei der in Nr. 1 genannten Erklärung kann im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), verlangt werden.

(2) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid der zuständigen Behörde; sie ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.

(3) Über die Vereidigung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung ist eine Niederschrift zu fertigen, die durch die Sachverständige oder den Sachverständigen zu unterschreiben ist.

(4) Die Sachverständige oder der Sachverständige erhält eine Bestellungsurkunde, einen Ausweis und einen Rundstempel (kleines Landessiegel).

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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