Gesetze / Landesrecht Hessen / LuFSvV
LuFSvV§ 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 51 · Stand: 23.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
Die Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf den Gebieten der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei vom 29. September 2014 (GVBl. S. 227)¹) wird aufgehoben.
¹) Hebt auf FFN 800-61
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.