Gesetze / Landesrecht Hessen / LuFSvV
LuFSvV§ 13 Pflicht zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 51 · Stand: 23.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
Die Sachverständigen haben sich auf dem Sachgebiet, für das sie öffentlich bestellt sind, im erforderlichen Umfang fortzubilden und den Erfahrungsaustausch zu pflegen. Es ist mindestens eine Fortbildungsveranstaltung je Jahr zu besuchen. Sie haben über die Maßnahmen nach Satz 1 der zuständigen Behörde auf Verlangen zu berichten.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.