Gesetze / Landesrecht Hessen / LuFSvV
LuFSvV§ 3 Erneute Bestellung und Erweiterung der Bestellung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 51 · Stand: 23.12.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
(1) Die öffentliche Bestellung kann jeweils für höchstens fünf Jahre erneut erfolgen und auf andere Sachgebiete erweitert werden. Die §§ 1 und 2 gelten entsprechend.
(2) Bei Anträgen auf erneute Bestellung kann die zuständige Behörde in begründeten Ausnahmefällen eine Bestellung vornehmen, ohne dass für jedes Bestellungssachgebiet ein Gutachten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 vorgelegt wurde. Auf die der zuständigen Behörde vorliegenden Nachweise kann Bezug genommen werden.
(3) Im Falle einer erneuten Bestellung oder einer Erweiterung einer bestehenden Bestellung auf weitere Sachgebiete genügt statt der Eidesleistung oder Bekräftigung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid oder die früher geleistete Bekräftigung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.