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LuFSvV

§ 11 Gewissenhafte Leistungserbringung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 51 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

Die Sachverständigen sind verpflichtet, bei der Leistungserbringung die erforderliche Sorgfalt anzuwenden und den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen. Die tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse sind nachvollziehbar zu begründen. Gutachtenaufträge sind in zeitlich angemessenem Rahmen zu erledigen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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