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LuFSvV

§ 10 Beauftragung von angestellten Sachverständigen, Hilfskräfte

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 51 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Den Sachverständigen ist gestattet, bei ihnen angestellte und für das betreffende Sachgebiet öffentlich bestellte Sachverständige mit Einwilligung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers mit der teilweisen oder vollständigen Erstellung angeforderter Gutachten zu beauftragen; sie dürfen ihnen keine Weisungen hinsichtlich der Erstellung und des Inhalts von Gutachten erteilen. Bei gemeinsamer Leistungserbringung muss zweifelsfrei erkennbar sein, welche Sachverständige oder welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist.

(2) Sachverständige dürfen Hilfskräfte nur zur Vorbereitung ihrer Leistungen und nur insoweit beschäftigen, als sie ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen können; der Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist kenntlich zu machen, soweit es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. Die wesentlichen Abschnitte der Tatsachenermittlung und -feststellung, die Orts- und Objektbesichtigung, die Schlussfolgerungen sowie die Beurteilungen und Bewertungen haben die Sachverständigen persönlich zu erbringen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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