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LuFSvV

§ 9 Weisungsfreie Leistungserbringung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 51 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

Den Sachverständigen ist untersagt, Weisungen entgegenzunehmen, die das Ergebnis ihrer Leistung und die hierfür maßgeblichen Feststellungen verfälschen können.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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