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LuFSvV

§ 8 Unabhängige und unparteiische Leistungserbringung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 51 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

Die Sachverständigen sind zur unparteiischen Leistungserbringung verpflichtet. Sie haben sich innerhalb und außerhalb ihrer Tätigkeit so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre unabhängige Leistungserbringung nicht gefährdet wird. Ihnen ist untersagt, sich oder Dritten für ihre Leistungserbringung über die gesetzliche Entschädigung oder angemessene Vergütung hinaus Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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