Gesetze / Landesrecht Hessen / LuFSvV

LuFSvV

§ 12 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 51 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Die Sachverständigen sind verpflichtet, für jeden Geschäftsvorgang

1. den Namen und die Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers,

2. den Tag der Erteilung des Auftrags,

3. den Gegenstand des Auftrags,

4. den Tag der Annahme oder der Ablehnung des Auftrags,

5. den Tag der Leistungserbringung oder die Gründe, aus denen sie nicht erfolgt ist, und

6. die Zahlungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nach Art, Betrag und Datum

aufzuzeichnen.

(2) Die Sachverständigen sind verpflichtet,

1. die Aufzeichnungen nach Abs. 1,

2. je ein Exemplar des oder der erstellten Gutachten und

3. die sonstigen Unterlagen, die sich auf ihre Tätigkeit beziehen,

zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Aufzeichnungen nach Abs. 1 vorgenommen, die Gutachten erstattet und sonstigen Unterlagen entstanden sind. Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.

(3) Werden die Dokumente nach Abs. 2 auf Datenträgern gespeichert, müssen die Sachverständigen sicherstellen, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind, jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können und nicht nachträglich geändert werden können.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 11 →§ 13