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LuFSvV

§ 18 Erlöschen und Widerruf der Bestellung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 51 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Über § 43 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes hinaus erlischt die Bestellung, wenn die Sachverständige oder der Sachverständige der zuständigen Behörde erklärt, dass sie oder er künftig auf die Tätigkeit als öffentlich bestellte Sachverständige oder öffentlich bestellter Sachverständiger verzichtet oder wenn die Sachverständige oder der Sachverständige keine Niederlassung mehr im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält.

(2) Unbeschadet des § 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Bestellung zu widerrufen, wenn die Sachverständige oder der Sachverständige

1. gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend oder wiederholt und grob fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen hat oder

2. den erforderlichen Versicherungsschutz nach § 14 nicht oder nicht mehr besitzt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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