Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-50

Gesetz über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetz)

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2006 Nr. 25, vom 18.12.2006, verkündet am 29.12.2006 · Stand: 29.11.2022 · letzte Änderung: Gesetz vom 16.11.2022

Änderungsverlauf

Inhaltsübersicht

  1. Amtliche Inhaltsübersicht
  2. § 1 Rechtsform, Name
  3. § 2 Aufgaben
  4. § 3 Übertragung von Aufgaben
  5. § 4 Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
  6. § 5 Satzung
  7. § 6 Gewährträger
  8. § 7 Verwaltung der Sondervermögen
  9. § 8 Eigenmittel der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
  10. § 9 Grundsätze der Geschäftsführung
  11. § 10 Geschäftsleitung, Vertretung
  12. § 11 Wirtschafts- und Infrastrukturbank-Ausschuss
  13. § 12 Rechnungswesen und interne Leistungen
  14. § 13 Beiräte
  15. § 14 Geschäftsjahr
  16. § 15 Rechnungslegung
  17. § 16 Verwendung der Erträge
  18. § 17 Aufsicht
  19. § 18 Allgemeine Kostenbefreiung; Erhebung von Kosten für Bürgschaften und Garantien durch das Land Hessen für die gewerbliche Wirtschaft
  20. § 19 Auflösung
  21. § 20 Übergangsregelung
  22. § 21 Inkrafttreten

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.