Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-50
§ 12 Rechnungswesen und interne Leistungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2006 Nr. 25 · Stand: 29.11.2022
(1) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen hat ein eigenes Rechnungswesen zu führen. Sie hält ihre Vermögenswerte und Schulden von den Beständen der Helaba getrennt.
(2) Interne Leistungen zwischen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen und der Helaba sind jeweils marktgerecht zu vergüten.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.