Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-50

§ 12 Rechnungswesen und interne Leistungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2006 Nr. 25 · Stand: 29.11.2022

(1) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen hat ein eigenes Rechnungswesen zu führen. Sie hält ihre Vermögenswerte und Schulden von den Beständen der Helaba getrennt.

(2) Interne Leistungen zwischen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen und der Helaba sind jeweils marktgerecht zu vergüten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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