Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-50

§ 9 Grundsätze der Geschäftsführung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2006 Nr. 25 · Stand: 29.11.2022

Die Geschäfte sind unter Beachtung des öffentlichen Auftrags der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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