Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-50
§ 8 Eigenmittel der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2006 Nr. 25 · Stand: 29.11.2022
(1) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen verfügt über Eigenmittel, die ihr aus den Rücklagen der Landestreuhandstelle Hessen durch die Errichtung der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zuwachsen oder durch Dotation sowie als stille Einlage eingebracht werden. Die Einbringung von Eigenmitteln kann auch durch Sacheinlagen erfolgen.
(2) Die Eigenmittel der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen stellen bei der Helaba Eigenmittel im Sinne des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607), dar (Haftungsfunktion). Die Mittel stehen für Investitionszwecke und Förderzwecke der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zur Verfügung. Die Helaba hat für diese Eigenmittel der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen eine Avalgebühr zu entrichten.
(3) Die Helaba hat für die von ihr aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung genutzten Eigenmittel der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen eine marktgerechte Vergütung zu zahlen, sofern diese Eigenmittel nicht von der Helaba selbst in die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen eingebracht worden sind.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.