Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-50

§ 4 Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2006 Nr. 25 · Stand: 29.11.2022

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen wird ermächtigt, mit Zustimmung des für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministeriums im Rahmen der ihr vom Land oder anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung übertragenen hoheitlichen Aufgaben Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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