Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-50

§ 7 Verwaltung der Sondervermögen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2006 Nr. 25 · Stand: 29.11.2022

Die Verwaltung der Sondervermögen Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen und Hessischer Investitionsfonds durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen kann auch erfolgen, soweit diese oder deren Vermögensgegenstände als stille Vermögenseinlage des Landes auf die Helaba übertragen worden sind.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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