Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-50
§ 7 Verwaltung der Sondervermögen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2006 Nr. 25 · Stand: 29.11.2022
Die Verwaltung der Sondervermögen Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen und Hessischer Investitionsfonds durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen kann auch erfolgen, soweit diese oder deren Vermögensgegenstände als stille Vermögenseinlage des Landes auf die Helaba übertragen worden sind.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.