Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-50

§ 15 Rechnungslegung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2006 Nr. 25 · Stand: 29.11.2022

Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen erstellt entsprechend den für die Helaba geltenden Grundsätzen einen gesonderten Jahresabschluss, der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt wird.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 14 →§ 16