Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-50
§ 1 Rechtsform, Name
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2006 Nr. 25 · Stand: 29.11.2022
(1) Die vom Land Hessen (Land) bei der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba) errichtete „Landestreuhandstelle Hessen – Bank für Infrastruktur – rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale“ (LTH – Bank für Infrastruktur) wird mit der Investitionsbank Hessen (IBH) unter dem Namen „Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale“ (Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen) als eine organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige, rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der Helaba fortgeführt.
(2) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen kann im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(3) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen kann neben ihrem Hauptstandort am Sitz der Helaba in Frankfurt am Main weitere Standorte in den Regionen des Landes Hessen betreiben. Näheres regelt die Satzung der Helaba.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.