Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-50
§ 11 Wirtschafts- und Infrastrukturbank-Ausschuss
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2006 Nr. 25 · Stand: 29.11.2022
(1) Die Helaba richtet einen Ausschuss des Verwaltungsrates ein, der für die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen und für das Fördergeschäft im Sinne dieses Gesetzes zuständig ist (Wirtschafts- und Infrastrukturbank-Ausschuss). Er besteht aus sechs Mitgliedern.
(2) Der Wirtschafts- und Infrastrukturbank-Ausschuss besteht aus zwei vom Land berufenen Mitgliedern im Verwaltungsrat der Helaba, zwei Mitgliedern der Arbeitnehmervertretung aus dem Verwaltungsrat der Helaba sowie der für Wirtschaft zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und einem weiteren von der Landesregierung zu benennenden Mitglied. Näheres regelt die Satzung der Helaba.
(3) Der Wirtschafts- und Infrastrukturbank-Ausschuss beschließt die Richtlinien für die Geschäftspolitik und überwacht das Fördergeschäft. Er beschließt als Ausschuss für das Fördergeschäft über die Art der Zweckbindung nach § 16.
(4) Der Wirtschafts- und Infrastrukturbank-Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.