Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-50

§ 5 Satzung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2006 Nr. 25 · Stand: 29.11.2022

Die Rechtsverhältnisse der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen werden im Rahmen dieses Gesetzes durch ergänzende Regelungen in der Satzung der Helaba näher bestimmt. Die ergänzenden Regelungen sowie Folgeänderungen werden im Einvernehmen mit dem für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministerium von der Trägerversammlung der Helaba nach Anhörung des Verwaltungsrates der Helaba beschlossen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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