Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-50

§ 10 Geschäftsleitung, Vertretung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2006 Nr. 25 · Stand: 29.11.2022

(1) Die Geschäfte der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen werden durch die Geschäftsleitung geführt. Sie besteht aus mindestens zwei Personen. Das Nähere regelt die Satzung der Helaba.

(2) Die Gesamtverantwortung der Organe, insbesondere des Vorstandes der Helaba nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes bleibt auch in Förderangelegenheiten unberührt.

(3) Der Vorstand der Helaba vertritt gerichtlich und außergerichtlich die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen. Er kann die Geschäftsleitung zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen bevollmächtigen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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