Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-50
§ 17 Aufsicht
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2006 Nr. 25 · Stand: 29.11.2022
(1) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen untersteht der Rechtsaufsicht des Landes. Die Rechtsaufsicht wird von dem für die Sparkassenaufsicht zuständigen Ministerium ausgeübt. Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Anordnungen treffen, um den Geschäftsbetrieb der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung der Helaba und den sonstigen Vorschriften zu erhalten. Die Staatsaufsicht über die Helaba bleibt unberührt.
(2) Die Vertragsabschlüsse zur Durchführung einzelner Förderprogramme sowie den Erlass der jeweiligen Förderrichtlinien nimmt das nach der Abgrenzung der Geschäftsbereiche für die jeweilige Aufgabe fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen vor.
(3) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen untersteht der Fachaufsicht des für die Zulassung der EU-Zahlstelle zuständigen Ministeriums nur soweit sie Zahlstellenfunktionen für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) wahrnimmt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.