Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-50

§ 3 Übertragung von Aufgaben

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2006 Nr. 25 · Stand: 29.11.2022

(1) Die für in § 2 genannte Aufgaben jeweils fachlich zuständige Ministerin oder der hierfür fachlich zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister, Aufgaben nach § 2 sowie gegebenenfalls weitere Aufgaben ausschließlich der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zuzuweisen und jeweils das Nähere zur Konkretisierung zu regeln. Das Nähere zur Ausgestaltung der durch Rechtsverordnung nach Satz 1 übertragenen Aufgaben ist in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Vorgenannte öffentlich-rechtliche Verträge bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Aufgaben, die ausschließlich an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen übertragen werden, können nicht nach § 44 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184) übertragen werden.

(2) Die Übertragung anderer Aufgaben durch das Land auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen geschieht durch Vertrag, insbesondere Treuhand- und Verwaltungsvertrag. Der Vertragsabschluss erfolgt für das Land durch das jeweils fachlich zuständige Ministerium und bedarf der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.

(3) Die Übertragung von Aufgaben durch andere Träger der öffentlichen Verwaltung auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen erfolgt durch Vertrag.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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