Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-50

§ 2 Aufgaben

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2006 Nr. 25 · Stand: 29.11.2022

(1) Der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen obliegt die monetäre Ausführung von öffentlichem Fördergeschäft. Zur Erfüllung dieses öffentlichen Auftrages kann sie insbesondere im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft folgende Aufgaben wahrnehmen:

1. Förderung der einzelbetrieblichen, gewerblichen Wirtschaft unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstandes sowie der freien Berufe,

2. Förderung der Ansiedlung von Unternehmen,

3. Förderung von Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik,

4. Förderung des Wohnungswesens,

5. Förderung des Kommunalbaus,

6. Förderung des Städtebaus und der Stadtentwicklung,

7. Förderung durch Bereitstellung von Risikokapital,

8. Förderung des technischen Fortschritts, insbesondere Technologie- und Innovationsfinanzierung,

9. Förderung von Infrastrukturmaßnahmen,

10. Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung strukturschwacher Gebiete,

11. Förderung von Land- und Forstwirtschaft, des ländlichen Raums sowie des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes,

12. Förderung im Rahmen international vereinbarter Förderprogramme,

13. Förderung von wirtschaftlichen Belangen bei Kultur und Bildung,

14. Förderung von Maßnahmen rein sozialer Art einschließlich Konsortialfinanzierung,

15. Finanzierungen für Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände.

Die Beratung im Rahmen der monetären Förderung nimmt die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen wahr.

(1a) Die von der mit der Landestreuhandstelle Hessen rechtsidentischen LTH–Bank für Infrastruktur sowie von der IBH übernommenen Aufgaben werden von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen fortgeführt. Der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen kann die Wahrnehmung der Funktion der Zahlstellen für den

1. Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und

2. Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER)

übertragen werden. Sie stellt im Falle der Wahrnehmung dieser Funktion die Unabhängigkeit der EU-Zahlstellen sicher, entsprechend der Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 187, 2022 Nr. L 29 S. 45), ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. EU Nr. L 20 S. 95) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. EU 2022 Nr. L 20 S. 131).

(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben führt die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen Förderprogramme und sonstige Maßnahmen des Landes, der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der europäischen Organisationen und Einrichtungen sowie bankeigene Förderprogramme allein oder zusammen mit anderen Förderinstituten oder Fördereinrichtungen durch.

(3) Zur Durchführung ihrer Förderaufgaben kann die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen die ihr zur Verfügung stehenden bankmäßigen Instrumente einsetzen, insbesondere Darlehen, Zuschüsse und sonstige Finanzhilfen gewähren, Bürgschaften, auch für Kredite von Kreditinstituten, und andere Gewährleistungen übernehmen, Unternehmen gründen und Beteiligungen eingehen und sonstige im Zusammenhang mit Beteiligungen an Unternehmen stehende Geschäfte besorgen sowie Beteiligungskapital für Wagnis- und Wachstumsfinanzierungen bereitstellen. Die Satzung der Helaba kann Einschränkungen vorsehen.

(4) Die Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben beschafft sich die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen, nach Zustimmung des Ministeriums der Finanzen zum jeweiligen Förderprogramm, durch die Aufnahme von Darlehen sowie die Begebung von Schuldverschreibungen, sofern die Mittel nicht aus dem Landeshaushalt oder im Rahmen des vom Land zur Förderung des Wohnungsbaus und der Zukunftsinvestitionen eingesetzten Fördervermögens (Sondervermögen Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen) sowie des vom Land zur Förderung der kommunalen Investitionen eingesetzten Fördervermögens (Sondervermögen Hessischer Investitionsfonds) bereitgestellt werden.

(5) Sonstige Bankgeschäfte darf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen nur betreiben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen nur insoweit und auf eigene Rechnung gestattet.

(6) Das Land oder ein anderer Träger der öffentlichen Verwaltung kann weitere Aufgaben auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen, auch auf deren Vorschlag, übertragen, sofern diese dem Europäischen Beihilferecht, insbesondere den Grundsätzen und Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft für die Geschäftstätigkeit eines Förderinstituts, nicht widersprechen.

(7) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 und Abs. 6 Vermögenswerte, die ihr vom Land oder von Dritten treuhänderisch überlassen werden, nach Maßgabe der entsprechenden Treuhandvereinbarung für Rechnung des Landes oder Dritter verwalten und verwerten.

(8) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen verwaltet das Sondervermögen Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen sowie das Sondervermögen Hessischer Investitionsfonds einschließlich der als stille Vermögenseinlagen des Landes der Helaba übertragenen Teile sowie alle dem Fördergeschäft zuzuordnenden Vermögensgegenstände und Rechte.

(9) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen kann die nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben nur mit Zustimmung des Wirtschafts- und Infrastrukturbank-Ausschusses (§ 11) wahrnehmen.

(10) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen arbeitet wettbewerbsneutral und beachtet bei der Zusammenarbeit mit Kreditinstituten das Diskriminierungsverbot.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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