Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-50
§ 16 Verwendung der Erträge
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2006 Nr. 25 · Stand: 29.11.2022
Die von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen erwirtschafteten Erträge werden zu einem Fünftel als eigene Vermögenswerte bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen und zu vier Fünftel als eigene Vermögenswerte bei der Helaba thesauriert. Die thesaurierten Erträge unterliegen sowohl bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen als auch bei der Helaba der Zweckbindung und werden ausschließlich Förderzwecken zugeführt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.