Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-50

§ 13 Beiräte

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2006 Nr. 25 · Stand: 29.11.2022

Zur sachverständigen Beratung der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen in Förderbelangen und zur Sicherung der Wettbewerbsneutralität können Beiräte gebildet werden. Die Mitglieder der Beiräte bestimmt der Wirtschafts- und Infrastrukturbank-Ausschuss. Näheres regelt die Satzung der Helaba.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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