Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-50
§ 13 Beiräte
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2006 Nr. 25 · Stand: 29.11.2022
Zur sachverständigen Beratung der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen in Förderbelangen und zur Sicherung der Wettbewerbsneutralität können Beiräte gebildet werden. Die Mitglieder der Beiräte bestimmt der Wirtschafts- und Infrastrukturbank-Ausschuss. Näheres regelt die Satzung der Helaba.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.