Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-50
§ 19 Auflösung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2006 Nr. 25 · Stand: 29.11.2022
(1) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
(2) Die bis zum Zeitpunkt der Auflösung bei der Helaba thesaurierten Beträge verbleiben unter Beibehaltung der Zweckbindung bei der Helaba. Die nach der Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Mittel der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen fallen dem Land zu.
(3) Die vom Land in die Helaba eingebrachten stillen Einlagen bleiben von der Auflösung der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen unberührt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.