Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-50
§ 18 Allgemeine Kostenbefreiung; Erhebung von Kosten für Bürgschaften und Garantien durch das Land Hessen für die gewerbliche Wirtschaft
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2006 Nr. 25 · Stand: 29.11.2022
(1) Soweit das Land von einer Kostentragungspflicht allgemein oder im Einzelfall befreit ist, gilt die Kostenbefreiung für die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen entsprechend. Die Befreiung gilt insbesondere für Kosten nach der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), dem Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), und dem Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), jeweils in der geltenden Fassung.
(2) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen erhebt für die Antragsbearbeitung, die Zusage und die laufende Verwaltung von Bürgschaften und Garantien des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen). Die Erhebung der Kosten erfolgt nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Höhe der Gebühren setzt die Hessische Ministerin oder der Hessische Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung fest.
(3) Kostengläubigerin ist die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen. Zur Zahlung der Kosten ist die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer verpflichtet.
(4) Für die Antragsbearbeitung ist eine Bearbeitungsgebühr zu erheben; die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen. Für die Zusage der Bürgschaft oder Garantie wird eine weitere Gebühr erhoben; die Gebührenschuld entsteht mit Übersendung des Angebotes durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.
(5) Die jährliche Gebühr für die laufende Verwaltung einer Bürgschaft oder Garantie entsteht erstmals mit Übersendung der Bürgschafts- oder Garantieurkunde. In den folgenden Jahren entsteht die Gebühr jeweils am 1. Januar. Sie wird zum 30. Juni des laufenden Jahres fällig.
(6) Billigkeitsregelungen sind nur mit Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen zulässig.
(7) Auf Kosten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, sind die Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien durch das Land Hessen für die gewerbliche Wirtschaft vom 28. August 2001 (StAnz. S. 3307), zuletzt geändert durch Richtlinien vom 16. Juni 2005 (StAnz. S. 2315) sowie die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Gewährung von Bürgschaften und Garantien vom 21. Februar 2006 (GVBl. I S. 57) in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Sätze 2 und 3 des IBH-Gesetzes weiterhin anzuwenden, soweit sie für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner im Einzelfall günstiger sind. Kostengläubigerin in den Fällen des Satz 1 ist die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.