Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-50
§ 20 Übergangsregelung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2006 Nr. 25 · Stand: 29.11.2022
Die Helaba legt anhand eines Produktkostenmodells getrennt für die Jahre 2004 bis 2006 Rechnung im Fördergeschäft der Landestreuhandstelle Hessen für den Bereich der Treuhandprogramme und Programme aus den Sondervermögen einerseits und den Bereich der Förderprogramme im Eigenobligo der Bank andererseits. Soweit Überschüsse im Bereich der Treuhandprogramme und Programme aus den Sondervermögen erwirtschaftet werden, werden diese in Abstimmung mit dem Land für Fördermaßnahmen eingesetzt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.