Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-50
§ 6 Gewährträger
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2006 Nr. 25 · Stand: 29.11.2022
(1) Gewährträger der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ist das Land. Die Rechte des Gewährträgers nimmt das Ministerium der Finanzen wahr. Für die Verbindlichkeiten der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen haftet das Land als Gewährträger unbeschränkt, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen nicht möglich ist (Gewährträgerhaftung). Die Gewährträgerhaftung des Landes umfasst auch sämtliche Verbindlichkeiten der auf die Helaba verschmolzenen IBH. Die Gewährträgerhaftung des Landes für die IBH besteht fort, auch sofern das Land vor der Verschmelzung nicht mehr Anteilseigner ist.
(2) Das Land haftet unmittelbar für die von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen aufgenommenen Darlehen und die von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen sowie für Kredite, soweit sie von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ausdrücklich gewährleistet werden. Die Haftung des Landes gilt auch und soweit sie im Zeitpunkt der Verschmelzung bereits bestand für die von der auf die Helaba verschmolzenen IBH aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die IBH, die von der IBH eingegangenen Beteiligungen und im Zusammenhang mit Beteiligungen stehenden Geschäfte sowie für andere Kredite, soweit sie von der IBH ausdrücklich gewährleistet wurden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.