Gesetze / Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
ZStVBetrV§ 6 Auskunft an Behörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZStVBetrV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf Ersuchen erhalten Auskunft über die in § 4 genannten Daten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZStVBetrV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nach Maßgabe des § 492 Absatz 4 der Strafprozessordnung erhalten auf Ersuchen Auskunft über die in § 4 Absatz 1 bis 3 genannten Daten auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZStVBetrV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auskunft wird erteilt über Eintragungen zu Personen mit gleichen und zu Personen mit ähnlichen Identifizierungsdaten. Auf gesondertes Ersuchen wird Auskunft auch über Eintragungen zu Mitbeschuldigten erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZStVBetrV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auskunft wird nicht erteilt, soweit eine Maßgabe nach § 3 Abs. 2 entgegensteht.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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22.04.2020 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I 840)
BGBl. 2020 I S. 840
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2019 I S. 2010
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16.06.2017 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I 1634)
BGBl. 2017 I S. 1634
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17.11.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I 1938)
BGBl. 2015 I S. 1938
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2062)
BGBl. 2009 I S. 2062
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.